Abnahme durch Nutzung: erst nach Ablauf einer Prüffrist!

Nimmt der Auftraggeber eine Werkleistung nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern durch schlüssiges Verhalten ab, gilt die Abnahme keineswegs als sofort erfolgt. Vielmehr wird dem Auftraggeber ein angemessener Zeitraum zugestanden, um die Leistung zu prüfen und zu bewerten. Diese Prüffrist beträgt im Regelfall sechs bis acht Wochen.

Das hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 11.05.2016 (5 U 1270/15) klargestellt. In dem Fall ging es um Trockenbauarbeiten für den Innenausbau eines Sonnenstudios. Zweieinhalb Monate nach Eröffnung des Sonnenstudios im April 2006 fielen dem Auftraggeber Mängel auf, die er sodann rügte. Rund acht Jahre später verklagte er den Auftragnehmer wegen dieser Mängel auf Schadensersatz. Dabei berief er sich darauf, dass er die Leistung niemals abgenommen habe.

Das OLG wies die Klage ab, da es den Schadensersatzanspruch als verjährt ansah. Die Verjährung beginne mit der Abnahme. In dem Einzug und der Nutzung des Sonnenstudios sei ein typischer Fall einer konkludenten – also durch schlüssiges Verhalten erklärten – Abnahme zu sehen. Allerdings setze eine derartige Abnahme voraus, dass der Auftraggeber ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und Bewertung der Leistung hatte. Da Trockenbauarbeiten in der Regel in ihrem Umfang und ihrer Komplexität überschaubar seien, hielt das Gericht eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen für angemessen. Als der Auftraggeber die Mängel zehn Wochen nach Eröffnung des Sonnenstudios rügte, war diese Prüffrist bereits abgelaufen. Somit war die Leistung vor der Mängelrüge abgenommen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch spätestens im Frühjahr 2011 verjährt sei.

Die Prüffrist kann durchaus mehr als die sechs bis acht Wochen betragen, welche hier das Gericht dem Auftraggeber zugebilligt hat. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere die Art des Gewerks oder der Leistung zu berücksichtigen ist. Zum Beispiel wird man bei der Leistung von Architekten und Fachplanern, die nicht ohne weiteres bei einem Einzug ins Gebäude überprüft werden kann, eine Prüffrist von mehreren Monaten ansetzen müssen.

 

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