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Abrechnung nach Zeitaufwand: kein Nachweis der Wirtschaftlichkeit erforderlich!

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Wer Bezahlung aus einer Stundenhonorarvereinbarung verlangt, muss hierfür nur vortragen, dass die Leistungen erbracht wurden. Es ist keine Voraussetzung, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden. Das hat das OLG München am 04.07.2017 (9 U 4117/15 Bau) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Gebäudekomplexes ein Planungsbüro damit beauftragt, einen neuen Mieter zu finden. Da für eine Vermarktung des Objektes nach Einschätzung des Büros eine Genehmigungsplanung erforderlich war, gab der Eigentümer die notwendigen Planungsleistungen in Auftrag. Hierfür vereinbarten die Vertragspartner eine Vergütung nach Zeit zu einem Stundensatz von 80,- € (netto). Nachdem er die Planungsleistungen erbracht hatte, rechnete der Auftragnehmer seinen Zeitaufwand mit 30.000,- € (netto) ab. Der Eigentümer hielt das abgerechnete Honorar für überzogen und verweigerte die (volle) Zahlung. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der geltend gemachten Stunden ein. Nach Beurteilung des Sachverständigen waren für die Planungsleistungen 350 Stunden angemessen. Vor diesem Hintergrund sah das OLG das geltend gemachte Honorar als gerechtfertigt an.

Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Falls der Auftragnehmer seine Vertragspflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt habe, würde sich dies nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirken. Vielmehr müsse der Eigentümer eine solche Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Dies ist dem Eigentümer in dem Rechtsstreit nicht gelungen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass man für eine Unwirtschaftlichkeit eine Sicherheitsmarge von 20 % anzunehmen habe. Wenn also der Sachverständige 350 Stunden für angemessen halte, entstehe Unwirtschaftlichkeit nicht bereits ab 351 Stunden, sondern dem Unternehmer sei ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Erbringung seiner Leistung einzuräumen. Als solcher erscheine ein Sicherungszuschlag von 20 % angemessen. Die so errechnete Vergütung von 33.600,- € (netto) liege über der Honorarforderung. Folglich könne ihr kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung entgegengehalten werden.

Aus dem Urteil des OLG München ergibt sich in erfreulicher Klarheit, dass Unternehmer bei Vereinbarung eines Zeithonorars den tatsächlich entstandenen Aufwand grundsätzlich voll abrechnen können. Hierfür müssen sie nur nachweisen, dass sie die abgerechneten Leistungen erbracht haben. Dafür bieten sich zum Beispiel Arbeitsberichte an, die der Auftraggeber, notfalls aber auch der Unternehmer selbst, tagesaktuell unterzeichnet. Beruft sich der Auftraggeber dann darauf, dass zu viele Stunden abgerechnet würden, ist es an ihm, das zu beweisen.



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