„Abschlagsrechnung“ = Schlussrechnung: Verjährungsfalle!

Hat eine Rechnung aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter, handelt es sich um eine Schlussrechnung – mit möglicherweise gravierenden Verjährungsfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Rechnung fälschlicherweise als „Abschlagsrechnung“ bezeichnet hat.

Das hat das OLG Koblenz am 11.05.2017 (4 U 1307/16) entschieden.

Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass aus Auftraggebersicht mit der Rechnung sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen. Dabei stünden geringfügige Restleistungen dem Charakter als Schlussrechnung nicht entgegen, ebenso wenig wie die fehlende Bezeichnung als „Schlussrechnung“.

Die Frage, ob eine Rechnung nur als Abschlagsrechnung oder aber als Schlussrechnung zu charakterisieren ist, ist von entscheidender Bedeutung für die Verjährung. Denn mit Erteilung der Schlussrechnung wird der Anspruch auf die Schlusszahlung fällig. Von der Fälligkeit wiederum ist der Beginn der Verjährungsfrist abhängig. Stützt also der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch auf eine als solche bezeichnete Schlussrechnung, kann dieser Anspruch bereits verjährt sein. Das kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer zuvor eine Abschlagsrechnung erteilt hatte, die tatsächlich als Schlussrechnung zu qualifizieren war.

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