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Anders als vereinbart heißt nicht unbedingt mangelhaft

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Wenn die Ist-Beschaffenheit eines Werkes aus technischer Sicht qualitativ hochwertiger ist als die Soll-Beschaffenheit, kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 23.02.2017 (6 U 261/13) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauunternehmen einen Fliesenbelag als Teil eines von ihm zu errichtenden Gebäudes verlegt. Anstelle des vereinbarten Dünnbettverfahrens erfolgte die Verlegung dabei zusätzlich im Rüttelverfahren. Gegen die Werklohnforderung des Bauunternehmens wandte der Auftraggeber ein, der Boden sei mangelhaft ausgeführt, da seine Beschaffenheit nicht der vereinbarten Sollbeschaffenheit entspreche. Daher forderte er einen Vorschuss auf die Kosten zur Beseitigung des Mangels.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Zwar reiche für einen Mangel i.S.d. § 13 VOB/B grundsätzlich eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit aus. Diese liege auch vor. Trotzdem sei es dem Auftraggeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, Mangelgewährleistungsrechte geltend zu machen. Der Bauunternehmer habe nämlich zu Recht eingewandt, die von ihm gewählte Ausführung habe den Fliesenbelag im Vergleich zum reinen Dünnbrettverfahren belastbarer gemacht. Da kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Auftraggebers an einer geringwertigeren Ausführung bestehe, könne er auch keine Gewährleistungsrechte geltend machen.



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