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Auf die Vermeidbarkeit von Mängeln kommt es nicht an!

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Bauunternehmer müssen ein mangelfreies und funktionierendes Werk herstellen. Anderenfalls schulden sie Nacherfüllung bzw. Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn ein Mangel gar nicht vermeidbar war. Denn die Mängelhaftung gilt ohne Rücksicht auf ein Verschulden, wie das OLG München mit Urteil vom 27.02.2018 (9 U 3595/16 Bau) klargestellt hat.

Im konkreten Fall war der Bauunternehmer mit der Erstellung eines Streckenabschnitts einer Bundesautobahn beauftragt worden. Hierzu war unter anderem eine Asphaltbinderschicht herzustellen. In der Leistungsbeschreibung wurde auf das Problem hingewiesen, dass sich eine Entmischung von bestimmtem Mischgut – mit der Folge von Rissen – ohne Zusatzmaßnahmen nicht verhindern lasse. Als innerhalb des Gewährleistungszeitraums weiträumige Längs- und Querrisse auftraten, lehnte der Unternehmer jede Haftung mit dem Argument ab, dass ein entmischungsfreier Einbau der Binderschicht nicht möglich gewesen sei. Das wies das OLG zurück, weil es für die Mangelhaftung keine Rolle spiele, ob der Auftragnehmer den Fehler hätte vermeiden können. Dessen ungeachtet, so das OLG weiter, wäre der Mangel nach den Hinweisen in der Leistungsbeschreibung aber auch vermeidbar gewesen. Der Auftragnehmer hätte im Übrigen eine Enthaftung erreichen können, wenn er Bedenken angemeldet hätte.



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