recht planbar
informiert.

recht planbar® ist Ihr kompetenter Partner in der Projektentwicklung.
Von unserem Sitz in Düsseldorf aus sind wir bundesweit tätig.

Aufgepasst: Bauherr muss Baustellenprotokoll widersprechen!

Nimmt ein Bauherr ein Protokoll widerspruchslos entgegen, erklärt er sich mit dessen Inhalt einverstanden. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Protokoll Ergänzungen oder Klarstellungen ergeben, und auch dann, wenn für den Bauherrn bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist. Darauf weist das OLG Frankfurt am 06.10.2023 (29 U 143/21) hin.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Bauunternehmer mit Montagearbeiten beauftragt worden war. Im Rahmen einer nachfolgenden Besprechung legten die Parteien verschiedene Details der beauftragten Leistungen fest. Dabei verständigten sie sich auch über eine Ausführung, die teilweise vom Auftrag abwich. Im Anschluss übersandte der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine E-Mail, in welcher er die Ergebnisse der Besprechung festgehalten hatte. Dieser Nachricht widersprach der Auftraggeber nicht. Später wollte er die dort getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht gegen sich gelten lassen.

Das Oberlandesgericht hat dazu eine klare Meinung: Im geschäftlichen Verkehr unter Personen, die  – wie vorliegend – in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen, sei die widerspruchslose Entgegennahme eines Schreibens als Einverständnis mit dem Inhalt zu verstehen. Dies gelte selbst dann, wenn sich hieraus ergänzende oder klarstellende Bestimmungen ergeben würden. Gleiches gelte sogar, wenn für den Empfänger des Bestätigungsschreibens ein vollmachtloser Vertreter bei den vorangegangenen Besprechungen aufgetreten sei. Diese Grundsätze seien entsprechend anzuwenden, wenn ein Protokoll mit dem Zweck gefertigt werde, eine vertragliche Einigung zu bestätigen und zu dokumentieren, etwa in (Nach-)Verhandlungen, Baubesprechungen oder in anderen Sitzungen.

Das OLG führt zur Begründung weiter aus: Die Vertragsparteien sollen sich nicht hinter dem „Schild der Unkenntnis“ verstecken können, wenn sie Änderungsverhandlungen durch ihr Personal haben führen lassen, ihnen aber das Protokoll anschließend zugesandt werde. Dabei reiche es aus, dass das Protokoll einem ihrer Wissensvertreter übermittelt werde. Die vorentwickelten Grundsätze würden selbstverständlich auch und erst Recht gelten, wenn nicht ein Vertreter, sondern die Partei selbst an der Sitzung teilgenommen habe. So lag der Fall hier.

Die Entscheidung verdeutlicht den Wert von Besprechungsprotokollen. Ist ein Empfänger eines solchen Protokolls der Auffassung, die Inhalte der Besprechung seien nicht richtig wiedergegeben, muss er unverzüglich widersprechen. Anderenfalls muss er sich an dem Vereinbarten festhalten lassen.

Aktuelles

+49 211 92412020
dus@rechtplanbar.de
English version