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Auftragnehmer haften nicht, wenn Auftraggeber ungeeignetes Baumaterial vorschreibt!

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Soll der Bauunternehmer für eine anstehende Baumaßnahme ein bestimmtes Produkt verwenden, haftet er nicht, wenn das konkrete Produkt ungeeignet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine verbindliche Vorgabe des Auftraggebers handelt, die dem Auftragnehmer nicht die Wahl lässt, ein anderes als dieses spezielle Produkt zu verwenden. Das hat das OLG Frankfurt am 15.01.2018 (21 U 22/17) entschieden.

Im Regelfall müsse zwar der Werkunternehmer für eine mangelhafte Leistung oder ungeeignetes Baumaterial einstehen. Das gelte unabhängig davon, worauf der Mangel beruht. Verlange allerdings der Auftraggeber, dass ein bestimmtes Produkt verwendet werden müsse, habe er für Mängel dieses Produkts so zu haften, als hätte er es selbst geliefert. In einem solchen Fall liege nämlich eine verbindliche Anordnung des Auftraggebers vor, und es wäre nicht gerechtfertigt, diese Anordnung anders zu behandeln als eine Lieferung des mangelhaften Produkts durch den Auftraggeber selbst. Es müsse also eine Risikoverlagerung auf den Auftraggeber erfolgen: Je spezieller die Anordnung sei, desto weiter reiche die Freistellung des Auftragnehmers von seiner Gewährleistungspflicht. Voraussetzung für die Enthaftung des Auftragnehmers sei in solchen Fällen aber, dass dieser seine Pflicht zur Prüfung und ggf. Anmeldung von Bedenken erfüllt habe. Dieser Pflicht war der Auftragnehmer in dem vorliegenden Fall nachgekommen.

Es ist ein verständlicher Wunsch von Bauherren, dass ein bestimmtes Produkt verwendet werden möge. Möglicherweise hat der Bauherr mit diesem Produkt in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht, oder er hat mit dem Hersteller des Produkts einen günstigen Preis ausgehandelt. Allerdings sollte jeder Bauherr sorgfältig abwägen, ob er die Entscheidung, welches konkrete Produkt verwendet wird, nicht besser dem Werkunternehmer überlässt. Denn dann muss auch nur der Werkunternehmer haften, wenn das Produkt – was vielleicht anfangs gar nicht erkennbar war – sich später als mangelhaft herausstellt.



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