Eine Baugenehmigung erlischt nicht durch Zeitablauf, wenn der Bauherr innerhalb von drei Jahren mit zielgerichteten Bauarbeiten beginnt – und zwar auch dann, wenn dieser Baubeginn rechtswidrig erfolgt, weil die Baubeginnsanzeige und bautechnische Nachweise fehlen. Dies hat das OVG Sachsen mit Beschluss vom 12.05.2026 (1 B 6/26) entschieden.
Dem Verfahren lag der Streit um eine Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau eines Geschäftshauses zugrunde. Die Baubehörde vertrat die Auffassung, die Genehmigung sei erloschen, weil innerhalb von drei Jahren kein ordnungsgemäßer Baubeginn erfolgt sei und der Bauherr die Bauarbeiten viel zu zögerlich vorangetrieben habe. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Sicht und lehnte den Rechtsschutzantrag des Bauherrn ab.
Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und gab dem Bauherrn Recht. Er habe zwar versäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist die vorgeschriebene Baubeginnsanzeige und bautechnischen Nachweise vorzulegen. Der Bauherr habe aber durch eidesstattliche Versicherungen, Rechnungen, Lohnbescheinigungen und eine Fotodokumentation glaubhaft gemacht, dass fristgerecht mit Abbrucharbeiten, Entkernung und Installationsarbeiten begonnen worden sei. Die Arbeiten seien in Eigenregie über Jahre hinweg kontinuierlich fortgesetzt worden.
Ein rechtswidriger Baubeginn verhindere ein Erlöschen der Baugenehmigung ebenso wie ein rechtmäßiger, so das OVG. Das Gesetz sehe außerdem keine Höchstfrist für die Fertigstellung vor. Auch ein mehr als zehnjähriger Bauzeitraum führe nicht zum Erlöschen. Ein Umbau, der sich über Jahre hinzieht, genüge den Anforderungen, solange die Arbeiten objektiv der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens dienten.
Was folgt aus der Entscheidung? Auch bei ordnungswidrigen und schleppenden Bauaktivitäten behält die Baugenehmigung ihren Bestand. Entscheidend ist der objektive Zusammenhang mit dem genehmigten Vorhaben, nicht die formale Rechtmäßigkeit oder die Geschwindigkeit der Ausführung. Für die Praxis bedeutet dies: Bauherren sollten ihre Bauaktivitäten lückenlos dokumentieren (Rechnungen, eidesstattliche Versicherungen, Fotos), auch wenn formale Anzeigen unterblieben sind. So beugen Sie dem Risiko vor, dass die Baubehörde oder spätere Kaufinteressenten an der Wirksamkeit der Baugenehmigung für das Objekt zweifeln.