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Baugrenzen dienen nicht dem Nachbarschutz!

Festsetzungen, die ein Bebauungsplan zur überbaubaren Grundstücksfläche trifft, sind im Regelfall nicht drittschützend. Wird von diesen Festsetzungen befreit, kann der Nachbar sich hiergegen grundsätzlich nur zur Wehr setzen, wenn die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist. Dies hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 15.05.2026 (1 B 331/25) entschieden.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Bauherr eine Befreiung von einer rückwärtigen Baugrenze in einem Bebauungsplan erhalten hatte, um einen Kfz-Stellplatz hinter seinem Haus anzulegen. Hiergegen wehrten sich seine Nachbarn, welche eine Störung ihrer Wohnruhe sowie Immissionen durch Abgase und Licht befürchteten.

Die Rechtsmittel der Nachbarn blieben ohne Erfolg. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksflächen seien nicht nachbarschützend. Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung generell und unabhängig davon, ob der Nachbar beeinträchtigt wird oder nicht, als drittschützend angesehen würden, gelte dies nicht für Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Solchen Festsetzungen komme nur ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung zu, wenn sich dieser Schutzzweck aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergebe. Das sei hier nicht der Fall. Weder aus dem Plan selbst noch aus seiner Begründung könne entnommen werden, dass nachbarliche Interessen für die Festsetzung der hinteren Baugrenze maßgeblich gewesen sein könnten. Die Planbegründung spreche weder von Ruhezonen noch von Nachbarschutz. Vielmehr würden ausschließlich städtebauliche Ziele genannt.

Daher hätten die Nachbarn nur dann ein Abwehrrecht gegen die Befreiung, wenn diese ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Diese setze eine unzumutbare Beeinträchtigung voraus. Diese liege hier fern, weil der Stellplatz nicht unmittelbar an das Grundstück der Nachbarn angrenze.

Die Entscheidung zeigt: Es bleibt dabei, dass Nachbarn sich grundsätzlich nur dann gegen Befreiungen von einem Bebauungsplan wehren können, wenn es um Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geht. Bei allen anderen Festsetzungen gilt, dass Nachbarn nur im Ausnahmefall Abwehrrechte gegen eine Befreiung zustehen. Ein solcher Ausnahmefall verlangt, dass der Bebauungsplan die Festsetzung mit nachbarlichen Interessen begründet oder dass solche Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden.

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