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Bauherr verlangt „umgehende“ Mängelbeseitigung: Bauunternehmer muss reagieren!

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Wird ein Bauunternehmer aufgefordert, einen Mangel umgehend zu beseitigen, stellt dies eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung dar. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 20.12.2022 (10 U 96/22) klargestellt.

Kurz nach Bezug eines Neubaus kam es aufgrund einer defekten Wasserleitung zu einem Wasserschaden. Daraufhin forderte der Bauherr den Auftragnehmer auf, die Mängel im Zusammenhang mit dem Wasserschaden „umgehend“ zu beheben. Der Bauunternehmer ignorierte diese Aufforderung, weshalb der Bauherr die Mangelbeseitigung selbst vornahm. Die dadurch entstandenen Kosten machte er anschließend gegenüber dem Bauunternehmer geltend. Nach Auffassung des OLG Stuttgart zu Recht: Die Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung habe für die nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B erforderliche Fristsetzung genügt. Unerheblich sei, dass das Mängelbeseitigungsverlangen keinen bestimmten Zeitraum enthalten habe; der Zweck der Fristsetzung erfordere dies nicht. Mit der Fristsetzung solle dem Mangelverursacher vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine zu kurz gesetzte Frist nicht zur Unwirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens führe, sondern eine angemessene Frist in Gang setze.

Für Auftraggeber, die einen Mangel im Wege der Selbst- oder Ersatzvornahme beseitigen, gilt: Mangelbeseitigungskosten können nur dann erfolgreich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden können, wenn der Auftragnehmer Gelegenheit hatte, die Mängel selbst zu beseitigen. Hierfür bedarf es zunächst einer konkreten Mängelrüge, aus der für den Auftragnehmer eindeutig hervorgeht, welcher Mangel ihm vorgeworfen wird. Ferner muss die Mängelrüge eine Fristsetzung enthalten. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Schadens ausreichen lassen. Sicherer ist es jedoch, ein bestimmtes Enddatum oder eine Frist nach Tagen bzw. Wochen vorzugeben. Dann ist für beide Seiten klar, wann die Mängelbeseitigungsmaßnahme abgeschlossen sein muss.



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