Eine Klausel, welche die Fälligkeit des Übereignungsanspruchs von der Zahlung des „gesamten Kaufpreises“ abhängig macht, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist deshalb unwirksam. Darauf hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 25.02.2025 (22 U 106/24) hingewiesen.
In dem Fall hatte der Kläger als Verbraucher durch einen notariellen Standard-Bauträgervertrag eine Eigentumswohnung und dazu einen Tiefgaragenstellplatz erworben. Die Übergabe der Wohnung und des Stellplatzes war erfolgt und der Erwerbspreis bis auf die letzte vereinbarte Teilzahlung getilgt. Diese letzte Rate des Erwerbspreises wurde erst bei vollständiger Fertigstellung fällig. Der Kläger hatte die letzte Rate noch nicht bezahlt, weil die Tiefgarage wegen einer zu engen Zufahrt zu den Stellplätzen mangelhaft war. Der Kläger verlangte Umschreibung des Eigentums an der Wohnung und dem Stellplatz im Grundbuch. Der Bauträgervertrag enthielt dazu die folgende Klausel:
„Zur Sicherung der Zahlung des Kaufpreises vereinbaren die Beteiligten, dass der Verkäufer solange Eigentümer des Kaufobjektes bleibt, bis die Zahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich etwa fällig werdender Zinsen und einschließlich der Kosten für Sonderwünsche und einschließlich der Kosten für die von dem Käufer nach Vertragsabschluss geäußerten Sonderwünsche erfolgt oder sichergestellt ist.“
Der beklagte Bauträger berief sich auf die vorstehende Klausel und war nur gegen Stellung einer Sicherheit oder vollständige Zahlung zur Übereignung bereit. Dem widersprach das OLG. Die verwendete Klausel sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie den Erwerber unangemessen benachteilige. Die Übertragung des Eigentums dürfe nicht verweigert werden, wenn die vollständige Zahlung des Erwerbspreises aus Gründen unterbleibe, die der Bauträger zu vertreten habe. Da das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers aus § 641 Abs. 3 BGB den Betrag der letzten Rate abdecke, bestehe der Übereignungsanspruch.
Oftmals wird angenommen, bei Standardklauseln in notariellen Verträgen könne es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen einer der Vertragsparteien handeln. Diese müssten schließlich von einer Partei des Vertrages in diesen eingeführt („gestellt“) werden. Das ist, jedenfalls bei Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern, nicht der Fall. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB enthält nämlich die Fiktion, dass allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Dass eine Vertragsbedingung aus einem vom beurkundenden Notar verwendeten Muster stammt, ist daher in Verbraucherverträgen unbeachtlich.