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Bauträgervertrag: Schlussrate erst nach Mangelbeseitigung!

Knüpft ein Bauträgervertrag die Fälligkeit der Schlussrate an die vollständige Fertigstellung, dann setzt das die Beseitigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel voraus. Dies hat der BGH mit Urteil vom 22.04.2026 (VII ZR 88/25) entschieden.

In dem Rechtsstreit wehrte sich der Käufer einer Eigentumswohnung dagegen, die Schlussrate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises zu zahlen. Laut Bauträgervertrag sollte diese Rate „nach vollständiger Fertigstellung“ fällig werden. Der Käufer hatte zuvor die Abnahme seines Sondereigentums erklärt. In dem Abnahmeprotokoll war festgehalten worden, dass der Bauträger noch einige Baumängel zu beseitigen hatte. Der Käufer war der Auffassung, dass er die Schlussrate erst nach erfolgter Mangelbeseitigung leisten müsse.

Anders als das Berliner Kammergericht, das vorher über den Fall entschieden hatte, gab der BGH dem Käufer Recht. Wenn in einem Bauträgervertrag die vollständige Fertigstellung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrate vereinbart sei, reiche es nicht aus, wenn das Bauvorhaben lediglich abnahmereif – also frei von wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängeln – sei. Denn dies sei bereits Voraussetzung für die Bezugsfertigkeit, welche nach dem Vertrag die vorletzte Kaufpreisrate auslöse. Für die letzte Rate sei ein höherer Fertigstellungsgrad zu verlangen. Ein durchschnittlicher Vertragspartner könne erwarten, diese Rate erst zahlen zu müssen, wenn der Bauträger seine Verpflichtung erfüllt habe, die bei der Abnahme festgestellten Mängel (sog. „Protokollmängel“) zu beseitigen.

Mit seinem Urteil hat der BGH eine käuferfreundliche Position in einem Meinungsstreit bezogen, der die Juristenwelt schon lange beschäftigt hat. Während einige Gerichte und Stimmen aus der Literatur die vollständige Fertigstellung von der Beseitigung aller Protokollmängel abhängig machten, hielten andere wie das Kammergericht die Fertigstellungsrate schon dann für fällig, wenn lediglich Abnahmereife hergestellt war. Diese Auffassung dürfte nach der Entscheidung des BGH keine Zukunft mehr haben. Zwar bezieht sich das Urteil strenggenommen nicht auf den gesetzlichen Begriff der vollständigen Fertigstellung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV, sondern auf die Auslegung einer gleichlautenden Regelung in einem formularmäßigen Bauträgervertrag. Hierauf dürfte es jedoch im Ergebnis nicht ankommen. Denn die Erwägungen, auf welche der BGH sein Urteil gestützt hat, lassen sich auch zur Auslegung der MaBV heranziehen.

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