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Bei Auslandsbezug an die Rechtswahl denken!

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Wird ein belgisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt, richtet sich das anwendbare Recht zunächst nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Lässt sich eine Rechtswahl nicht feststellen, ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Unternehmens maßgeblich.

Das hat das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 27.03.2020 entschieden (11 U 21/18). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein deutsches Bauunternehmen bei einem belgischen Vermieter drei Kräne für ein Bauvorhaben angemietet. Eine ausdrückliche Rechtswahl für belgisches oder deutsches Recht enthielt der Vertrag nicht. Auf dem Angebot des belgischen Vermieters war neben dessen belgischer Adresse auch eine „Repräsentanz Deutschland“ mit entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt. Das Bauunternehmen blieb in der Folge Mietzahlungen schuldig, die der Kranvermieter erst spät gerichtlich einforderte. Das Bauunternehmen erhob die Einrede der Verjährung und berief sich dabei auf deutsches Recht. Der Kranvermieter vertrat die Ansicht, es sei belgisches Recht anwendbar und seine Forderungen daher noch nicht verjährt.

Das OLG Oldenburg sah das anders. Die Forderungen des Kranvermieters unterlägen deutschem Recht und seien nach deutschem Recht verjährt. Da die Klägerin ihren Sitz in Belgien habe und die Beklagte in Deutschland, richte sich die Frage des anwendbaren Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sogenannte Rom-I-VO). Mangels ausdrücklicher Rechtswahl bestimme sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kranvermieters. Diesen sah das Gericht wegen der Angaben zur Repräsentanz des Vermieters in Deutschland.

Oftmals ist Vertragsparteien gar nicht bewusst, dass man mit einem Vertrag, für den ausländisches materielles Recht gilt, in Deutschland vor Gericht stehen kann und umgekehrt. Dann gilt das Prozessrecht des Gerichtslandes, nicht aber dessen materielles Recht.
Grundsätzlich sollte man bei Abschluss eines Vertrages zwischen Personen aus unterschiedlichen Ländern genau wissen, in welchem Land der Gerichtsstand liegt und welches Recht gilt. So erspart man sich spätere Überraschungen. Ein Vertrag mit internationalem Bezug sollte daher möglichst immer wirksame Regelungen zu Gerichtsstand und geltendem Recht enthalten.



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