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Bombensprengung: Grundstückseigentümer haftet für Schäden an Nachbargebäuden!

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Gehen von einem Grundstück schädigende Einwirkungen auf Nachbargrundstücke aus, droht dem Grundstückseigentümer eine verschuldensunabhängige Haftung. So kann er zum Beispiel in Anspruch genommen werden, wenn der Kampfmittelräumdienst eine Luftmine aus dem zweiten Weltkrieg sprengt und dabei Nachbargebäude beschädigt.

 

Das hat das LG München I mit Urteil vom 08.02.2019 (15 O 23907/15) entschieden. In dem Fall war bei Aushubarbeiten eine 250-kg-Fliegerbombe mit chemischen Langzeitzünder zu Tage getreten. Diese hat der Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt. Dabei entzündete sich Stroh, das als Dämmmaterial eingesetzt war. Hierdurch brannte unter anderem eine Boutique auf einem Nachbargrundstück aus. Die Versicherung der Geschädigten verklagte die Stadt auf Schadensersatz.

 

Das Gericht wies die Amtshaftungsklage ab. Zur Begründung verwies es unter anderem darauf, dass vorrangig ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des „Bombengrundstücks“ bestehe. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 906 Abs. 2 BGB analog. Sprengungen auf Grundstücken seien grundsätzlich geeignet, einen solchen Ausgleichsanspruch zu begründen. Hier liege auch der erforderliche Grundstücksbezug der Sprengung vor. Denn diese sei unmittelbar im Zusammenhang mit einer geplanten baulichen Nutzung erfolgt.

 

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Haftungsrisiken auf, die sich aus der bloßen Stellung als Grundstückseigentümer ergeben. Vergleichbare Entscheidungen betreffen zum Beispiel Brandschäden, die durch Feuerübersprung vom eigenen auf das Nachbargrundstück entstehen.



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