Bürge verzichtet auf Einrede der Anfechtbarkeit: Bürgschaft wertlos!

Überzieht der Auftraggeber die Anforderungen an eine vom Auftragnehmer zu stellende Bürgschaft, dann steht der Auftraggeber am Ende womöglich ohne Absicherung da. So verhält es sich, wenn der Auftraggeber in einem formularmäßigen Bauvertrag eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit verlangt. Denn eine derartige Sicherungsabrede ist unwirksam. Das hat das OLG München am 07.11.2018 (9 U 1903/18) entschieden.

Das Gericht stellt für seine Entscheidung darauf ab, dass es sich bei der Sicherungsabrede um eine vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die zu dessen Lasten der Inhaltskontrolle unterliege. Die Klausel benachteilige den Auftragnehmer deshalb unangemessen, weil selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Auftraggeber ausgeschlossen werde. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklausel zur Folge. Das bedeutet, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Bürgschaft wieder herausgeben muss, ohne einen Ersatzsicherheit verlangen zu können.

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