Corona-Schließungen im Frühjahr 2020: Keine Entschädigung!

Gastronomen und Hoteliers, deren Betriebe die Behörden zur Eindämmung der ersten Corona-Welle geschlossen hatten, können deshalb keine Entschädigung vom Staat verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.10.2020 (2 O 247/20).

In dem entschiedenen Fall hatte das Land Berlin im März 2020 allen Gastronomiebetrieben durch Verordnung untersagt, Gäste zu bewirten. Viele Gastwirte erlitten hierdurch massive Umsatzverluste. Einer von ihnen verklagte das Land auf Entschädigung. Er berief sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG), Entschädigungsvorschriften im Polizei- und Ordnungsrecht sowie das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs.

Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar ergebe sich in bestimmten Fällen aus den §§ 56 und 65 IfSG ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Die Vorschriften seien aber nicht unmittelbar auf Betriebsschließungen der vorliegenden Art anwendbar. Eine analoge Anwendung scheide ebenfalls aus, da das Infektionsschutzgesetz insoweit keine „planwidrige Regelungslücke“ aufweise.

Das Gericht verneinte auch die Voraussetzungen der anderen Entschädigungsansprüche, auf welche sich der Gastwirt berufen hatte. Die einschlägigen Vorschriften im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht kämen nicht zur Anwendung, weil das Infektionsschutzgesetz insoweit vorrangig sei. Und an einem enteignenden Eingriff fehle es deshalb, weil der Gastwirt kein „Sonderopfer“ erlitten habe. Vielmehr seien die von ihm beklagten Einbußen „massenhaft“ aufgetreten.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin liegt auf einer Linie mit Klageabweisungen anderer Landgerichte. Die fehlende Neigung der Gerichtsbarkeit, für die massenhaften Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand einzuräumen, ist nicht zu übersehen. Eine höchstrichterliche Klärung steht jedoch noch aus.

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