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Denkmalschutz hält Photovoltaik nicht auf!

Der öffentliche Belang des Denkmalschutzes kann das überragende öffentliche Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen überwinden. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.08.2024 (1 A 10.604/23) entschieden.

Dem lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein Grundstückseigentümer wollte an seiner denkmalgeschützten Villa einen „Solarzaun“ errichten. Den entsprechenden Bauantrag lehnte das Bauamt unter Verweis auf den Denkmalschutz ab. Dem folgte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob die Entscheidung auf und gab dem Grundstückseigentümer recht. Zur Begründung führte das OVG aus:

Nach § 2 Satz 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral sei, sollten die erneuerbaren Energien gemäß § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in alle „Schutzgüterabwägungen“ nach den jeweiligen Fachgesetzen eingebracht werden. Das gelte auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen. Dort überwiege das Interesse an der Errichtung von Solaranlagen grundsätzlich das Interesse am Denkmalschutz.

Etwas anderes könne nur in atypischen Ausnahmefällen gelten. Das komme etwa bei Denkmalen in Betracht, welche aufgrund ihrer außergewöhnlichen architektonischen Qualität oder ihrer besonderen identitätsstiftenden Bedeutung als besonders wertvoll anzusehen sind. Der Denkmalschutz könne ausnahmsweise auch dann überwiegen, wenn die Beeinträchtigung eines Denkmals über das hinausgehe, was typischerweise mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sei, etwa im Falle einer vollständigen Vernichtung des Denkmalwerts.

Die Entscheidung stellt eine der ersten Antworten auf die Frage dar, wie das „überragende öffentliche Interesse“, das der Gesetzgeber der „Energiewende“ zumisst, in der behördlichen Praxis berücksichtigt werden soll. Legt man das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde, so müssen andere Abwägungsbelange – wie der Denkmal- und Landschaftsschutz – im Regelfall weichen, wenn es um Anlagen zur Nutzung von Energie aus Sonne, Wind, Wasser, Erdwärme oder ähnlichen Quellen geht. Betroffen sind allerdings nur solche Verwaltungsentscheidungen, die das Gesetz – wie hier – von einer Güterabwägung abhängig macht. Wenn ein Gesetz gar keine Abwägungsentscheidung vorsieht, sondern ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorschreibt, dann findet die Vorrangsregelung des § 2 EEG keine Anwendung.

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