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Die Erstellung eines Nachtragsangebots wird nicht bezahlt!

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Ein Bauunternehmer kann die Kosten, die er zur Erstellung eines Nachtragsangebots aufwendet, nicht gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen.

Das hat der BGH am 22.10.2020 (VII ZR 10/17) entschieden. Im konkreten Fall hatten sich sowohl der Ausführungsbeginn verschoben als auch die Bauzeit verlängert. Der Bauunternehmer konnte seine Arbeiten daher nicht, wie geplant, im Juli 2008 abschließen, sondern erst im September 2009. Hierdurch entstand dem Bauunternehmer Mehraufwand. Um diesen korrekt zu ermitteln und abzurechnen, beauftragte der Unternehmer einen Privatgutachter. Die Kosten für das baubetriebliche Gutachten verlangte er nun vom Bauherrn zurück.

Dieser Forderung erteilte der BGH eine Absage. Dabei ließ er offen, ob eine Bauzeitänderung überhaupt eine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt, die Mehrvergütungsansprüche auslöst. Jedenfalls könnten die Kosten, die zur Ermittlung dieser Mehrvergütung aufgewendet werden, nicht selbst Gegenstand dieser Vergütung sein. Denn § 2 Abs. 5 VOB/B regele nur die Pflicht, für geänderte Leistungen, die der Auftraggeber anordnet, einen neuen Preis zu vereinbaren. Dabei seien zwar Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen. Hierzu gehörten aber nicht die Kosten, die erforderlich sind, um die richtige Vergütung zu ermitteln.

Der BGH klärte damit eine seit Langem streitige Frage. Selbstverständlich gilt das Urteil nicht nur für externe Kosten wie die eines Privatgutachters. Vielmehr muss der Auftraggeber auch nicht den eigenen (internen) Aufwand des Unternehmers für die Nachtragserarbeitung bezahlen.

 



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