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Durch Abschlagszahlungen wird nichts anerkannt!

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Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Wer eine Abschlagsrechnung bezahlt, erkennt nicht die darin enthaltenen Positionen an, insbesondere nicht die Höhe der geschuldeten Vergütung. Das hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.11.2020 (8 U 7/20) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer auf Abruf und zu einem Pauschalpreis Bodenbeläge verlegen sollte. Der Abruf musste spätestens zu einem bestimmten Datum erfolgen. Weil sich Vorarbeiten verzögert hatten, rief der Auftraggeber die Leistungen erst später ab. Der Auftragnehmer teilte daraufhin mit, dass er nun einen um 7,5 % erhöhten Preis verlangen müsse und legte dazu auf Nachfrage des Auftraggebers ein Schreiben eines Lieferanten vor. In dem Schreiben wurde generell eine Preiserhöhung um 7,5% angekündigt, ohne dass sich ein Zusammenhang mit dem gemeinsamen Bauvorhaben ergab. Eine ausdrückliche Einigung auf den neuen Preis kam nicht zustande.

In der Folge wurden die Bodenbeläge verlegt und der Auftraggeber zahlte Abschlagzahlungen auf den Werklohn. Als der Auftragnehmer in seiner Schlussrechnung den um 7,5% erhöhten Preis zugrunde legte, weigerte sich der Auftragnehmer, die Erhöhung zu zahlen. Der Auftragnehmer vertrat die Ansicht, die Erhöhung stehe ihm zu, da der Auftraggeber durch die Zahlung auf die Abschlagsrechnungen den erhöhten Preis anerkannt habe.

Dem schloss sich das OLG nicht an. Grundsätzlich könne in einer Zahlung nur dann ein Anerkenntnis gesehen werden, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall den Eindruck erwecke, er handele mit entsprechendem Rechtsfolgewillen.

Der Auftragnehmer habe nicht davon ausgehen können, der Auftraggeber werde aufgrund der Vorlage der Erhöhungsankündigung eines Lieferanten – ohne erkennbaren Bezug zum Bauvorhaben, ohne Spezifizierung des betroffenen Materials und lediglich bezogen auf Materialkosten – eine Preiserhöhung akzeptieren. Ein solcher Wille des Auftraggebers sei auch nicht daraus herzuleiten, dass er Abschläge gezahlt habe. Abschlagszahlungen hätten stets nur vorläufigen Charakter. Da über sie noch eine endgültige Abrechnung durch den Auftragnehmer erfolgen müsse, rechtfertige ihre Bezahlung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses.



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