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Ein Notausgang muss – immer – sicher sein!

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Notausgänge sind grundsätzlich in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dafür haftet der Sicherungspflichtige – selbst wenn gar kein Notfall vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13.06.2019 (8 U 15/19) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Besucherin einer Veranstaltung in einer Sporthalle eine Notausgangstüre geöffnet, um Frischluft in die Halle zu lassen. Dabei war sie in eine hinter der Tür gelegene Baugrube gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Die Gemeinde, in deren Sporthalle sich der Vorfall zugetragen hatte, vertrat die Meinung, ein Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Notausgang zweckwidrig benutzt worden sei.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Im Falle eines Notausgangs müsse damit gerechnet werden, dass dieser gelegentlich auch ohne Vorliegen eines Notfalls genutzt werde. Darüber hinaus müsse er in Notfällen von Flüchtenden gefahrlos nutzbar, also besonders sicher sein. Ob eine solche Sicherungspflicht auch Dritten gegenüber bestehe, die unbefugt mit einer Gefahrenquelle in Berührung kämen, sei zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Selbst bei Notausgängen, die ausdrücklich nur für Notfälle zur Benutzung freigegeben sind, entspreche es jedoch ständiger Erfahrung, dass diese mitunter auch außerhalb von Notfällen benutzt werden.

 



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