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Eine Bürgschaft muss man abholen!

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Die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist eine Holschuld. Sie ist daher erfüllt, wenn der Herausgabepflichtige die Urkunde zur Abholung bereithält und sie im Rahmen der Abholung herausgibt. Das hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 30.05.2022 (22 W 22/22) klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte mehrfach zur Herausgabe einer als Bauhandwerkersicherung gestellten Bankbürgschaft aufgefordert. Als die Beklagte darauf nicht reagierte, klagte sie auf Herausgabe.

Die Beklagte erkannte die Forderung sofort an und das Gericht entschied, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer sofortigen Beschwerde.

Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt a. M entschied. Die Kosten des Verfahrens seien durch die Klägerin zu tragen, da die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Sie sei mit der Herausgabe nicht in Verzug gewesen. Vielmehr habe es der Klägerin oblegen, ihren Abholwillen kundzutun und die Urkunde abzuholen. Weitere Pflichten der Beklagten – z. B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Pflicht zur Übersendung der Urkunde – bestünden grundsätzlich nicht.

Praxistipp: Es kann vertraglich vereinbart werden, dass Bürgschaftsurkunden nach Wegfall ihres Sicherungszwecks an die zur Stellung der Sicherheit verpflichtete Partei zurück zu senden sind. Dann handelt es sich um eine Schickschuld.



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