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Einen Tag zu spät im Internet: Bebauungsplan unwirksam!

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Stellt eine Gemeinde den Entwurf für einen Bebauungsplan einen Tag später als angekündigt ins Internet, führt das zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies hat das OVG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 02.11.2023 (1 KN 11/19) entschieden.

In dem Fall wandten sich Anwohner mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet. Neben verschiedenen inhaltlichen Bedenken machten sie einen formalen Einwand geltend: Der Bauleitplan war einen Tag später auf der Website der Gemeinde verfügbar gewesen, als diese in ihrer Bekanntmachung angekündigt hatte. Die Gemeinde räumte das ein. Sie argumentierte jedoch, dass die Unterlagen die vorgeschriebene Zeit von mindestens 30 Tagen öffentlich einsehbar gewesen sein. Die Dauer der Veröffentlichung sei entscheidend, nicht ihr Beginn.

Das OVG wies die Argumentation der Gemeinde zurück. Nach seiner Auffassung hat die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet die gleiche Funktion wie die Auslegung in den Amtsräumen. Demnach müsse auch während der gesamten offiziellen Auslegungszeit über das Internet auf die Unterlagen zugegriffen werden können. Indem die Gemeinde die Unterlagen einen Tag später im Internet veröffentlichte, verstieß sie gegen ihre selbst bekanntgegebene Auslegungszeit. Zwar sei eine Abweichung von einem Tag „marginal“, jedoch gelte vor dem gesetzlichen Ziel eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ ein strenger Maßstab an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren. Die Öffentlichkeit müsse darauf vertrauen können, dass die bekanntgegebenen Fristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung eingehalten werden.

Gerade kleineren Gemeinden unterlaufen im Bebauungsplanverfahren hin und wieder Formfehler, die fatale Folgen haben können. Um die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu verhindern, sollten Verfahrensschritte, die möglicherweise schiefgegangen sind, zur Sicherheit wiederholt werden. Dies gilt, wie die Entscheidung zeigt, auch dann, wenn es zu Verzögerungen oder sonstigen Pannen bei der Veröffentlichung im Internet gekommen ist.

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