Will eine Behörde ein Bauwerk unter Denkmalschutz stellen, muss sie sich nicht mit entgegenstehenden Interessen des Eigentümers auseinandersetzen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Bauwerk nach seiner Unterschutzstellung noch sinnvoll genutzt oder verändert werden kann. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11.03.2025 (10 S 2102/24) klargestellt.
Der Entscheidung lag die Klage des Eigentümers der Bahnhof-Apotheke in Lübbecke zugrunde. Das 1979 errichtete Gebäude war durch den renommierten Architekten Natalini (1941-2020) geplant worden. Da es sich um eines der ersten Zeugnisse der Postmoderne in Deutschland handelt, hat es die Denkmalbehörde im Jahre 2022 in die Denkmalliste eingetragen. Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit verschiedenen Argumenten. Unter anderem trug er vor, dass das Gebäude infolge der Unterschutzstellung künftig nicht mehr veränderbar wäre und ein zeitgemäßer Apothekenbetrieb unmöglich würde.
Dem trat das OVG entgegen. Das System des Denkmalschutzes sei zweistufig ausgestaltet. Es sei zu trennen zwischen der Begründung des Denkmalschutzes und seinen Wirkungen. Auf der ersten Stufe finde keine Interessenabwägung statt. Für die Eintragung in die Denkmalliste sei allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Stehe mit der Eintragung der rechtliche Status fest, gehe es auf der zweiten Stufe um Entscheidungen über die Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals. Dort könne sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig belastet werde.
Die Entscheidung bedeutet: Gebäudeeigentümer können sich allein mit dem Argument gegen eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung wenden, dass ihr Bauwerk nicht denkmalwürdig sei. Die Erfolgsaussichten sind dabei allerdings nicht sonderlich groß. Denn die Verwaltungsgerichte neigen dazu, der fachlichen Einschätzung der Denkmalbehörden zu folgen. Ist die Eintragung erst einmal erfolgt, muss sich der Eigentümer bauliche Veränderungen in jedem Einzelfall denkmalrechtlich genehmigen lassen. Seine wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sind erst im Rahmen dieser Entscheidung zu berücksichtigen.