Wer einen Brief als Einwurf-Einschreiben im sog. Scan-Verfahren verschickt, kann damit nicht beweisen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) entschieden, dass Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang begründen.
Auch wenn es sich um eine Entscheidung aus dem Arbeitsrecht handelt, ist sie auf einen werkvertraglichen Sachverhalt übertragbar. Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Kündigung eines Arbeitgebers (AG) wirksam war. Hierfür wiederum kam es darauf an, ob ein bestimmtes Schreiben dem Arbeitnehmer (AN) vorab zugegangen war. Dieses hatte der AG als Einwurf-Einschreiben versandt. Der AN behauptete, er habe dieses Schreiben nicht erhalten. Der AG legte den Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vor. Er meinte, damit sei der Zugang bewiesen.
Das Gericht wies diese Auffassung zurück. Beim Scan-Verfahren der Deutschen Post unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld seines Scanners, bevor er den Brief in den Briefkasten einlege. Die Unterschrift bestätige den Text: „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ Doch diese Bestätigung erfolge zu einem Zeitpunkt, zu dem der Einwurf noch gar nicht stattgefunden habe. Der Auslieferungsbeleg sei damit objektiv unwahr. Ein solcher Beleg könne nicht den Anschein begründen, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten gelangt sei.
Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Förmelei handele. Nach dem Scan-Vorgang mit der Unterschrift verlange das Verfahren vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr. Es wäre durchaus möglich, dass der Zusteller nach der Unterschrift noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Dann käme es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung. Angesichts dessen könne kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der auf einen später eingetretenen Erfolg der Zustellung hinweise.
Da der AG somit den Zugang des Schreibens nicht beweisen konnte, war die Kündigung unwirksam.
Der Fall zeigt: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte andere Zustellungsarten als ein Einwurf-Einschreiben in Erwägung ziehen. So kommt die Zustellung durch einen (zum Zeugen geeigneten) Boten in Betracht, die Zustellung durch Rückschein-Einschreiben oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.