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Ersatzvornahme scheitert! Trotzdem Erstattungsanspruch?

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Auch die Kosten einer erfolglosen Ersatzvornahme sind grundsätzlich erstattungsfähig. Nicht jedoch, wenn es der Auftraggeber unterlassen hat, bei komplizierten Schadensbildern einen Fachmann hinzuzuziehen. Das hat das OLG München in einer Verfügung vom 11.03.2019 (28 U 95/19 Bau) dargelegt.

In dem zugrunde liegenden Fall waren unter anderem durch eine mangelhafte Ausführung von Schweißnähten an einem Flachdach zwölf Jahre nach Errichtung Wasserschäden aufgetreten. Das ausführende Unternehmen beseitigte die Mängel trotz entsprechender Aufforderung nicht. Daraufhin ließ der Bauherr zunächst nur die Schweißnähte im Rahmen einer „kleinen Lösung“ reparieren. Da auch andere Mängel an dem Dach schadensursächlich waren, war diese Maßnahme erfolglos und in der Folge musste das gesamte Dach saniert werden. Trotz des mangelnden Erfolges verlangte der Bauherr die Kosten der „kleinen Lösung“ von dem ausführenden Unternehmen als Kosten der Ersatzvornahme zurück.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Zwar seien auch die Kosten einer erfolglosen Ersatzvornahme grundsätzlich erstattungsfähig, nicht jedoch, wenn trotz eines objektiv erkennbar komplexen Schadensbildes kein Fachmann zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen herangezogen werde. Es sei allgemein bekannt, dass Wasserprobleme in Bauwerken hinsichtlich Ursachen und Folgeschäden komplexe Sachverhalte bildeten. Insbesondere nach zwölf Jahren zwängen die Gesamtumstände einen verständigen Geschädigten, zur Beurteilung der Schadensursache und der notwendigen Reparaturmaßnahmen, einen Fachmann einzuschalten. Geschehe dies nicht, seien erfolglose Aufwendungen nicht erstattungsfähig.



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