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Es ist (Bau-) Kunst. Kann es trotzdem weg?

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Grundsätzlich kann der Urheber eines geschützten Werks – z. B. ein Architekt – auch dessen vollständige Zerstörung verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.02.2019 (I ZR 98 / 17) klargestellt.

Gemäß § 14 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) hat der Urheber das Recht „eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden“. In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, war ein Kunstwerk über mehrere Etagen hinweg als „permanente Rauminstallation“ in einen Museumsbau integriert worden. Im Zuge eines Umbaus des Gebäudes war bereits mit der vollständigen Entfernung der Installation begonnen worden, als sich die Urheberin gegen deren Zerstörung wandte. Im Ergebnis hatte sie damit keinen Erfolg. Obwohl es in dem Urteil konkret um den – in der Praxis eher seltenen – Fall eines komplexen, in ein Gebäude integrierten Kunstwerks geht, enthält die Entscheidung Aussagen, die auch für das „Alltagsgeschäft“ wichtig sind. Dort hat man es, wenn es um dem Abriss oder den Umbau von Bestandsimmobilien geht, recht oft mit Werken der Baukunst zu tun. An solchen Werken der Baukunst bestehen grundsätzlich Urheberrechte des Entwurfsarchitekten, seien es nur bestimmte schutzwürdige Teile eines Gebäudes oder gar das ganze Gebäude.

Das Urteil des BGH enthält zwei wesentliche Feststellungen, die lange bestehende Unsicherheiten zu § 14 UrhG beenden und von großer praktischer Bedeutung für den Umgang mit Urheberrechten in der Immobilienbranche sind. Zum einen stellt der BGH fest, dass es sich bei der vollständigen Zerstörung eines urheberrechtlich geschützten Werks um eine „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG handelt. Dies war lange umstritten. Es wurde dazu auch die Meinung vertreten, dass § 14 UrhG zwar vor entstellenden Veränderungen des Werks schütze, nicht jedoch vor dessen Vernichtung. Zum anderen konkretisiert der BGH die inhaltlichen Anforderungen an die in § 14 UrhG geforderten „berechtigten geistigen und persönlichen Interessen“. Er stellt dazu fest, dass bei „Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken […] die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt“.

Die erstgenannte Feststellung des BGH ist eher ungünstig für den Immobilieneigentümer, der ein Gebäude abreißen oder verändern will. Vor dem Urteil ging man nämlich überwiegend davon aus, dass sich der Urheber zumindest nicht der vollständigen Vernichtung seines Werks widersetzen kann. Indem der BGH im selben Urteil jedoch auch die Feststellung trifft, dass die Interessen des Immobilieneigentümers an einer anderweitigen Nutzung seines Eigentums regelmäßig überwiegen, hat die Entscheidung auch etwas Positives für den Eigentümer. Dieser wird nun zwar auch bei einem Totalabriss prüfen müssen, ob nicht Urheberrechte betroffen sind. Er kann allerdings auch sicher sein, in der Regel die gewünschte Änderung durchführen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um besonders herausragende Werke der Baukunst handelt oder sich aus einem anderen Aspekt ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse des Urhebers ergibt.

Durch seine klare Aussage zum Regelfall stärkt der BGH die Position des Eigentümers in der Diskussion mit dem Architekten. Der Architekt ist nun gezwungen, zur Verteidigung seines Urheberechts seine Interessen deutlich substantiierter darzulegen, als dies in der Vergangenheit nötig war. Das ändert aber leider nichts an dem wohl größten Problem des Eigentümers in einem solchen Fall. Dieses besteht regelmäßig darin, innerhalb überschaubarer Zeit zu einer „gerichtsfesten“ Einschätzung zu Bestehen, Umfang und Bedeutung urheberrechtlich geschützter Architektur zu gelangen.



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