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„Etikettenschwindel“: Kerngebiet mit überwiegender Wohnnutzung!

Ein Bebauungsplan darf kein Kerngebiet festsetzen, wenn in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses gewohnt werden darf. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.02.2025 (7 D 138/20) entschieden.

Dem Normenkontrollverfahren lag ein Bebauungsplan zugrunde, den eine Gemeinde für ein unbebautes Grundstück in ihrer Altstadt beschlossen hatte. Mit dem Plan wollte die Gemeinde auf eine Schließung der Baulücke hinwirken. Den Normenkontrollantrag hatte der Eigentümer gestellt, der auf dem Grundstück einen gewerblichen Parkplatz mit 35 Stellplätzen betreiben wollte. Der Bebauungsplan sah einen Ausschluss von Stellplatzanlagen vor. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es in der Stadt bereits genug Stellplätze gebe. Das öffentliche Interesse an einem hochwertigen Stadtbild und einer urbanen Nutzung überwiege das private Interesse an der Verwertung als gewerblicher Parkplatz.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Er sei nicht mit den Bestimmungen über die Festsetzung von Kerngebieten vereinbar. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienten Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Daraus ergebe sich, dass die genannten Nutzungen im Kerngebiet ein Übergewicht gegenüber anderweitigen Nutzungen haben müssten. Der Bebauungsplan setze für das Kerngebiet maximale Firsthöhen von 19 m bzw. 15,5 m fest und ermögliche in allen Obergeschossen eine allgemeine Wohnnutzung. Damit überwiege das zulässige Wohnen die kerngebietstypischen Nutzungen der Wirtschaft usw.

Kerngebiete, welche die Obergeschosse zum Wohnen festsetzen, sind gar nicht so selten. Sie erklären sich aus dem Interesse der Gemeinden, Wohnen in den Innenstädten zu ermöglichen, obwohl dort die strengeren Schallschutzansprüche von z. B. Mischgebieten oftmals nicht eingehalten werden können. Wie das Urteil des OVG zeigt, ist dieser Weg falsch. Kerngebiete sind grundsätzlich nicht für Wohnnutzungen gedacht. Folglich stellen entsprechende Gebietsausweisungen einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ dar. Als rechtssichere Alternative bietet sich seit einigen Jahren die Festsetzung von Urbanen Gebieten nach § 6a BauNVO an.

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