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Fachbauleitung fehlt: Architekt haftet auch für mangelhafte Technik!

Für technische Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann, muss ein Fachplaner beauftragt werden. Hierauf hat der Architekt seinen Bauherrn hinzuweisen, anderenfalls haftet er für Schäden, die auf eine unterbliebene Überwachung dieser Gewerke zurückzuführen sind. Dies hat das OLG Düsseldorf am 06.03.2025 (Az.: 22 U 55/24) entschieden.

In dem Fall war dem Architekten die sog. Vollarchitektur für den Umbau eines Fitnessstudios übertragen worden. Weitere Planer hatte der Bauherr nicht beauftragt, dieser hatte aber Fachfirmen mit der Ausführung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) betraut. Nachfolgend hatte die für die Duschanlagen zuständige Sanitärfirma u.a. die Duschrinnen mangelhaft ausgeführt, insbesondere nicht genügend abgedichtet. Dadurch war es zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Krefeld, das den Architekten zum Schadensersatz verurteilt hat.

Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass der Begriff „Vollarchitektur“ allgemein dahin verstanden werde, dass alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, mithin auch die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 34 HOAI). Mit der Bauüberwachung beauftragte „Sonderfachleute“ gab es hingegen nicht. Der Senat widerspricht der Ansicht des Architekten, er habe sich mit den Duschrinnen überhaupt nicht befassen müssen. Bei der Ausführung der Duschrinnen handele sich auch nicht lediglich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die nicht zu überwachen seien. Vorliegend gehe es um eine Abdichtung, die eine Koordination mehrerer Gewerke voraussetzte. Abdichtungen seien besonders kritische Bauteile, mithin gerade keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Schließlich ändere auch eine „Eigenüberwachung“ des ausführenden Bauunternehmers nichts an einer Haftung des Architekten. Denn die Bauüberwachung sei eine „Kontrollinstanz“, die dem Bauherrn zusätzliche Sicherheit verschaffe, dass die Werkleistung mangelfrei ausgeführt werde. Ausführender Unternehmer und Bauüberwacher könnten daher nicht personenidentisch sein.

Zu beachten ist: Selbstverständlich müssen auch zuverlässige Fachunternehmer überwacht werden. Letztlich hat es hier (nur) deshalb den Architekten getroffen, weil er die Notwendigkeit einer Überwachung der Sanitärarbeiten nicht erkannt hat. Dabei hätte es genügt, wenn der Architekt – der sich offenbar selbst nicht zur Überwachung in der Lage sah – den Bauherrn darauf hingewiesen hätte, dass die TGA-Arbeiten durch einen Fachplaner überwacht werden müssten.

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