Die Änderung der im Mietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt grundsätzlich eine wesentliche Vertragsänderung dar, die dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfällt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 14.05.2025 – (XII ZR 88/23) entschieden.
In dem Fall hatten Mieter und Vermieter eines Gewerbemietvertrages mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, ohne dabei die Schriftform einzuhalten. Nach der Veräußerung des Grundstücks kündigte der neue Eigentümer das Mietverhältnis unter Berufung auf den Schriftformmangel. Dagegen wehrte sich der Mieter.
Ohne Erfolg, wie der BGH entschied. Die vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung sei als Teil der Miete ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Wenn daher eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung ohne Einhaltung der Schriftform erfolge, führe dies zu einem Schriftformmangel.
Der Inhalt des Beschlusses des BGH ist als solcher nicht überraschend, gibt aber Anlass zu zwei Anmerkungen:
Der Beschluss nimmt noch Bezug auf die alte Rechtslage vor dem 01.01.2025. Seit diesem Datum ist die gesetzliche Schriftform für Gewerbemietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr durch die gesetzliche Textform ersetzt worden (§ 578 Abs.1 BGB). Gemäß § 126b BGB ist die Textform gewahrt, wenn die vertraglichen Erklärungen auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben werden. Daher ist die Wahrung der gesetzlichen Form nun nicht mehr nur durch die Erstellung einer gegenständlichen Vertragsurkunde mit Unterschriften beider Parteien möglich, sondern z.B. auch durch den Austausch eines PDF per E-Mail.
Da der Beschluss den zugrundeliegenden Sachverhalt nur rudimentär wiedergibt, könnte der Eindruck entstehen, jegliche Änderung der Höhe der Nebenkostenvorauszahlung bedürfe der gesetzlichen Form. Das wird in der Praxis jedoch eher selten der Fall sein. Die meisten gewerblichen Mietverträge enthalten nämlich einen Anpassungsmechanismus zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen oder aber ein ausdrückliches Recht des Vermieters zur (angemessenen) Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung. In solchen Fällen ist die Änderung bereits vertraglich geregelt und es entsteht nach der Rechtsprechung des BGH kein Formmangel, wenn die entsprechende Klausel befolgt wird.