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Freie Aussicht und Verkehrswert sind nicht abwägungsrelevant!

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Der Erhalt der freien Aussicht oder des Verkehrswertes eines Grundstückes sind grundsätzlich keine abwägungserheblichen Belange, welche in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das hat das OVG Niedersachsen mit Beschluss vom 03.03.2021 (1 MN 163/20) klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan gewendet, mit dem Ackerflächen als Bauland für ein Wohnhäuser ausgewiesen wurden. Da sich das Grundstück des Antragstellers am Rande des Plangebietes befand, bot es bislang eine freie Aussicht über die Felder. Der Antragsteller machte geltend, dass die planende Gemeinde den Verlust dieser Aussicht nicht in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt habe. Außerdem hätte sie in ihre Abwägung einstellen müssen, dass der Verkehrswert seines Grundstückes durch die Ausweisung des angrenzenden Wohngebietes sinken werde.

Das OVG wies den Antrag zurück. Der freie Blick in die Landschaft sei kein Belang des Antragsstellers, der in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Aussicht von seinem Grundstück verändere sich nur insoweit, als der Blick nun nicht mehr auf einen „weiten Acker“, sondern auf Wohnbebauung falle. Selbst wenn bei gutem Wetter in der Ferne ein Gebirgskamm sichtbar sein möge, führe das nicht zu einer Abwägungserheblichkeit. Anders verhalte es sich nur, wenn der Verlust einer „besonders schönen und deshalb ausnahmsweise schützenswerten Aussicht“ drohe.

Die planende Gemeinde habe auch nicht in ihre Abwägung einstellen müssen, dass sich der Verkehrswert des Grundstücks des Antragstellers mindern könne. Denn der Verkehrswert einer Liegenschaft hänge auch von Faktoren ab, die ihrerseits nicht abwägungsrelevant seien. In die Abwägung eines Bebauungsplans seien deshalb keine potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von dem Vorhaben ausgingen.

 

 



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