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Frist zur Mängelbeseitigung ist eine Frist zur Beseitigung, nicht zum Beginn der Beseitigung!

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Das Nachbesserungsrecht des Werkunternehmers erlischt, wenn er die Mangelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist abschließt. Das hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.05.2021 (2 U 122/20) klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Metallbauunternehmen mit der Errichtung einer Ausstellungshalle mit Lichtkuppeln (Dachfenstern) beauftragt worden. Das Metallbauunternehmen baute die Lichtkuppeln falsch ein, so dass deren Rahmen abstanden und die Kuppeln undicht waren. Der Auftraggeber rügte die Mängel und setzte dem Metallbauunternehmen zweimal eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Am letzten Tag der zweiten Frist erschienen Mitarbeiter des Metallbauunternehmens auf der Baustelle, um mit Mangelbeseitigungsarbeiten zu beginnen. Die Arbeiten hätten aber mindestens drei Tage benötigt. Außerdem waren die Mitarbeiter nicht mit den Einzelheiten der Mängel vertraut.

Daraufhin verwies sie der Auftraggeber von der Baustelle. In der Folge forderte er gerichtlich einen angemessenen Vorschuss zur Durchführung einer Ersatzvornahme der Mängelbeseitigung. Dagegen wandte sich das Metallbauunternehmen mit dem Einwand, an der Mängelbeseitigung gehindert worden zu sein. Daher könne der Auftraggeber nun keinen Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

Das OLG gab dem Auftraggeber recht. Die Frist zur Mängelbeseitigung sei eine Vornahmefrist und keine Frist zum Beginn der Beseitigungsarbeiten. Daher hätte der Auftraggeber bereits nach Ablauf der ersten Frist eine Ersatzvornahme durchführen können. Zwar könne der Auftraggeber nach Treu und Glauben einen Beseitigungsversuch nach zweiter Fristsetzung nicht unterbinden, wenn der Unternehmer das Interesse daran ernsthaft zum Ausdruck gebracht habe. Hier sei jedoch ausgeschlossen gewesen, dass die Mängel in einem Tag hätten beseitigt werden können. Auch seien die Mitarbeiter noch nicht einmal ausreichend vorbereitet gewesen. Der Auftraggeber habe daher nicht von einem ernsthaften Interesse an der Mängelbeseitigung ausgehen müssen.



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