Gewohnheitsrechtliche Wegerechte gibt es nicht!

Ein Wegerecht kann nicht gewohnheitsrechtlich dadurch entstehen, dass ein Nachbar jahrzehntelang die Überquerung seines Grundstücks duldet. Das hat der BGH mit Urteil vom 24.01.2020 (V ZR 155/18) entschieden.

In dem Fall waren die Kläger Eigentümer dreier Häuser, die nebeneinander an einer öffentlichen Straße lagen. Im rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke befanden sich Garagen, für die keine Baugenehmigungen vorlagen. Die Beklagte war Eigentümerin von Grundstücken, über welche ein Weg von der öffentlichen Straße zu den Garagen verlief. Frühere Eigentümer der Wegegrundstücke und die Beklagte selbst hatten die Nutzung des Weges über viele Jahre geduldet.

Die Beklagte erklärte eines Tages die „Kündigung des Leihvertrages über das vor 30 Jahren bestellte schuldrechtliche Wegerecht“. Sie sperrte den Weg mittels einer Toranlage. Die Kläger klagten hiergegen. Sie beriefen sich dabei auf ein Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges sowie hilfsweise auf ein Notwegerecht (§ 917 BGB).

Der BGH wies die Argumentation der Kläger zurück. Ein Gewohnheitsrecht könne nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnis entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Ein Notwegerecht komme nur in Betracht, wenn die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücke der Kläger eine Zufahrt über die Grundstücke der Beklagten erforderlich mache. Das sei hier zweifelhaft, da die Garagen der Kläger baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig seien. Ob den Klägern trotzdem ein Notwegerecht zustehe, habe das OLG zu prüfen, an welches der BGH den Fall zurücküberwies.

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