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Keine Minderung des Architektenhonorars ohne Fristsetzung!

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Erbringt ein Architekt eine geschuldete Teilleistung nicht, kann der Auftraggeber das Architektenhonorar entsprechend kürzen. Voraussetzung hierfür ist aber grundsätzlich, dass der Auftraggeber dem Architekten erfolglos eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistung gesetzt hat. Nur in Ausnahmefällen ist eine derartige Fristsetzung entbehrlich. Dies hat das OLG Köln am 11.10.2017 (16 U 48/16) entschieden.

Das OLG stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH. Abweichend von seiner bisherigen Judikatur hatte der BGH im Jahr 2004 klargestellt, dass eine Minderung des Architektenhonorars nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten vorlägen. Dies war bei dem Sachverhalt, über den das OLG Köln zu entscheiden hatte, mangels Fristsetzung nicht der Fall.  Auftraggebern, die Ansprüche auf Minderung des Honorars oder Schadensersatz geltend machen wollen, weil der Architekt teilweise Leistungen nicht erbracht hat, ist demnach folgendes Vorgehen zu empfehlen:

  1. Zunächst ist zu prüfen, welche Arbeitsschritte der Architekt als Teilerfolg schuldet.
  2. Fehlt ein geschuldeter Arbeitsschritt, ist der Architekt grundsätzlich zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt. Ist eine Nacherfüllung noch möglich und dem Auftraggeber zumutbar, muss er dem Architekten eine angemessene Frist zur Nachholung des geschuldeten Arbeitsschrittes setzen.
  3. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Weg zur Minderung oder zum Schadensersatz frei.


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