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Keine Saisonarbeiterunterkunft für Gartenbaubetrieb im Außenbereich

Bringt eine Saisonarbeiterunterkunft einem Gartenbaubetrieb lediglich eine Ersparnis von Unterbringungskosten und Anfahrtswegen, dann ist sie im Außenbereich unzulässig. Das hat der VGH München mit Beschluss vom 04.07.2025 (9 ZB 24.663) entschieden.

Der Kläger wollte im Außenbereich ein Produktionsgewächshaus für Snack-Paprika errichten. Auf demselben Grundstück plante er eine Arbeiterunterkunft mit 26 Apartments für je zwei Personen. Die Unterkunft sollte ganzjährig von wechselnden Arbeitnehmern bewohnt werden, die in der Pflanzenproduktion beschäftigt werden sollten. Die Behörden verweigerten die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Zur Begründung führten sie aus, dass das Unterkunftsgebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es sei daher im Außenbereich unzulässig.

Der VGH wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Die Arbeitnehmerunterkunft möge zwar für den Betrieb förderlich sein, für dessen spezifische Abläufe und Anforderungen sei sie jedoch nicht in besonderer Weise notwendig. So sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es aufgrund von Witterungs- und Natureinflüssen erforderlich sei, die Arbeitnehmer vor Ort unterzubringen. Notwendige Handarbeit führe nicht dazu, dass das Personal stets einsatzbereit vor Ort sein müsse. Denn sie löse keine Arbeitseinsätze aus, die eine unmittelbare Reaktion auf einen raschen Witterungsumschwung und damit eine sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte vor Ort notwendig machen. Da hier nur ein einziges Produkt angepflanzt werden solle, sei die Arbeit auch leichter einteilbar als im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Freilandbewirtschaftung. Es bleibt daher allein der Wunsch nach einer kostengünstigen Unterbringung und dem Anwerben günstiger Arbeitskräfte. Dieser unterscheide die Klägerin nicht von sonstigen Wirtschaftsunternehmen und rechtfertige es nicht, das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zugunsten des Vorhabens des Klägers zurücktreten zu lassen.

Die ablehnende Entscheidung des VGH entspricht einer gefestigten Rechtsprechung zum Bauen im Außenbereich. Danach gilt in der „klassischen“ Landwirtschaft der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz. Deshalb kann z. B. das Wohnhaus eines Landwirts normalerweise als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt werden. Das wird jedoch bei Gartenbaubetrieben anders gesehen. Infolge der meist kleineren Betriebsflächen und der geringeren Abhängigkeit von Witterungseinflüssen lehnen die Gerichte bei ihnen in der Regel eine Privilegierung des betrieblichen Wohnens ab; entsprechende Vorhaben bleiben im Außenbereich verboten.

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