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Keine Verzugszinsen auf Abschlagsrechnung bei Schlussrechnungsreife!

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Ein Auftragnehmer kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Verzugszinsen aus einer Abschlagsrechnung mehr fordern. Vielmehr kann er dann nur noch die Bezahlung der Schlussrechnung verlangen. Das hat das OLG Koblenz am 23.05.2019 (2 U 1447/16) entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Auftragnehmer nach Abschluss seiner Tätigkeit noch keine Schlussrechnung erstellen konnte. Denn wie häufig in der Baupraxis stellte sich die Schlussabrechnung als sehr anspruchsvoll dar, weil noch komplexe Abrechnungsfragen zu klären waren. Deshalb machte der Auftragnehmer seine Forderung in Höhe von rund 650.000 € zunächst nur mittels einer Abschlagsrechnung geltend. Als der Bauherr hierauf keine Zahlung leistete, erhob der Auftragnehmer Zahlungsklage. Mit dieser Klage machte er – neben der Hauptforderung aus seiner Schlussrechnung, die er zwischenzeitlich erstellt hatte – auch Verzugszinsen aus seiner Abschlagsrechnung geltend. Da die Abschlagsrechnung aus 2009 datierte, die Schlussrechnung jedoch erst aus 2013, hätte der Auftraggeber bei Erfolg der Klage Verzugszinsen in Höhe von rund 220.000 € zahlen müssen. Vorliegend hatte der Auftraggeber jedoch Glück. Das Gericht entschied, dass der Auftragnehmer verpflichtet gewesen wäre, seinen Anspruch umfassend und abschließend mittels Schlussrechnung abzurechnen, da das Vertragsverhältnis in 2009 beendet worden war. Ein Anspruch aus seiner Abschlagsrechnung hingegen habe dem Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Abschlages sei nämlich infolge der Schlussrechnungsreife erloschen, führte das Gericht weiter aus. Folglich habe sich der Auftraggeber nicht (mehr) mit der Zahlung in Verzug befunden.

Mit Verzugszinsen kann man heutzutage viel Geld verdienen. Aus der Entscheidung wird allerdings deutlich: Es ist wichtig, Zahlungsansprüche nicht nur vorläufig, sondern abschließend abzurechnen. Genauso wichtig ist es, Zahlungsansprüche prüfbar abzurechnen. Denn ein Anspruch aus einer Schlussrechnung, die nicht prüfbar ist, wird gar nicht erst fällig.



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