Kündigung ohne „Kündigung“

Damit eine Kündigung als Kündigung zu verstehen ist, ist es nicht notwendig, dass das Wort „Kündigung“ gebraucht wird. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 02.08.2019 (28 U 442/19 Bau) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Auftraggeber einem Dachdecker während der Auftragsausführung per E-Mail mitgeteilt, die Arbeiten würden nun einem Drittunternehmer übergeben. Der zuerst beauftragte Dachdecker solle sein Material von der Baustelle abholen. Danach hatte der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einer weiteren E-Mail geschrieben, „er habe die Notbremse ziehen müssen“. Die Worte „Kündigung“ oder „kündigen“ verwendete er nicht.

Der Auftragnehmer fasste das als Kündigung des Bauvertrages auf. Er klagte auf Abnahme und Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber vertrat die Ansicht, er habe nicht gekündigt. Vielmehr habe der Auftragnehmer seine Arbeiten trotz fortbestehenden Vertrages abgebrochen.

Das OLG München wies die Argumentation des Auftraggebers zurück. Bei seinen Erklärungen habe es sich um eine Kündigung und deren Bestätigung gehandelt. Dem Auftragnehmer stehe daher auch eine Vergütung seiner Leistungen zu.

Damit eine Kündigung als solche zu verstehen sei, sei die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Kündigung“ nicht erforderlich. Werde dem Auftragnehmer während der Ausführung mitgeteilt, seine Arbeiten würden einem Drittunternehmen übergeben und dass er sein Material abholen solle, sei dies nach Treu und Glauben nur als Kündigung des Vertrages zu verstehen. Mit der Mitteilung, man habe die Notbremse ziehen müssen, sei das bestätigt worden.

 

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