Mehrmengenvergütung: Kostenersatz statt Preisfortschreibung!

Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind nicht die vom Auftragnehmer kalkulierten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Das gilt nach dem Urteil des BGH vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18) immer dann, wenn sich die Parteien nicht anderweitig einigen.

Die Entscheidung gleicht einem Paukenschlag. Bislang herrschte in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vor, dass bei Mehrmengen die vorkalkulatorischen Preise nach dem Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ fortzuschreiben seien. Diese Meinung hat das höchste Zivilgericht jetzt kassiert.

Der BGH argumentiert so: In § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sei lediglich geregelt, dass die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen. Wie die neue Preisbestimmung vorzunehmen sei, werde hingegen nicht geregelt. Die Klausel enthalte nur eine Aufforderung an die Vertragsparteien, sich über den neuen Preis zu einigen. Kommt diese Einigung nicht zustande, habe der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Entgegen landläufiger Meinung sehe die Klausel keine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit auch keinen Erhalt des Vertragspreisniveaus vor. Vielmehr seien im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergebe, dass der neue Einheitspreis auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen sei. Auf diesem Wege erhalte der Auftragnehmer eine auskömmliche Vergütung.

Die Entscheidung ist in allen Fällen relevant, in denen sich die Vertragspartner nicht auf die Vergütung von Mehr- oder Mindermengen einigen können. Offen bleibt aber die Frage, wie die tatsächlich erforderlichen Kosten und die angemessenen Zuschläge konkret zu ermitteln sind.

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