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Mietvertrag: AGB-widrige Indexierung von Anfang an unwirksam!

Indexierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen unterliegen nicht nur den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz, sondern auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Hält eine solche Klausel dieser Kontrolle nicht stand, ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam, nicht erst ab rechtskräftiger Feststellung nach § 8 PrKG. Das hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2026 (XII ZR 51/25) entschieden.

In dem Fall stritten die Parteien eines Gewerberaummietvertrags über eine Wertsicherungsklausel, die eine automatische Mieterhöhung bei Änderung des Verbraucherpreisindex vorsah. Als Ausgangswert für die Indexierung war der Indexstand vom Mai 2017 vereinbart, obwohl der Mietvertrag erst im September 2019 begann. Der Mieter kam einem ersten Erhöhungsverlangen zunächst nach. Er berief sich sodann jedoch auf die Unwirksamkeit der Klausel und forderte die Rückzahlung aller Mieten, die er seit der Mietanpassung zu viel entrichtet hatte.

Zu Recht! Der BGH bestätigte die AGB-Widrigkeit der Klausel aus zwei Gründen: Zum einen benachteilige sie den Mieter unangemessen, weil die Inflation im Zeitraum zwischen Mai 2017 und September 2019 zu seinen Lasten gehe, obwohl er in dieser Zeit keine Gegenleistung erhalten habe. Zum anderen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, da sie einerseits eine automatische Änderung der Miete vorsehe, andererseits aber eine schriftliche Aufforderung durch den Vermieter verlange.

Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt jedoch in der Klärung der Rechtsfolgen. Der BGH stellt klar, dass formularvertragliche Preisklauseln in Gewerberaummietverträgen zwei verschiedenen Kontrollsystemen unterliegen: dem des Preisklauselgesetzes und dem des AGB-Rechtes im BGB. Diese verfolgten unterschiedliche Ziele. Das Preisklauselgesetz solle vor allem die Geldwertstabilität schützen. Verstoße eine Klausel dagegen, werde sie erst für die Zukunft unwirksam, sobald ein Gericht dies rechtskräftig feststellt. Das AGB-Recht hingegen prüfe, ob die Interessen beider Parteien fair gewahrt werden. Hier gelten strengere Regeln.

Hält eine Indexierungsklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, so der BGH, beurteilten sich die Rechtsfolgen nicht nach dem Preisklauselgesetz, sondern die Klausel sei nach § 307 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam. Der BGH begründet dies damit, dass der entsprechende § 8 PrKG als spezielleres Recht nur für Verstöße gegen das Preisklauselgesetz gelte, nicht jedoch für AGB-rechtliche Mängel. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gebe keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle für formularvertragliche Klauseln habe ausschalten wollen.

Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Vermieter, die AGB-widrige Indexierungsklauseln verwenden, müssen damit rechnen, die gesamten auf dieser Basis erhobenen Mieterhöhungen zurückzahlen zu müssen. Die Klausel ist schließlich nicht nur für die Zukunft unwirksam, sondern war es von Anfang an. Also auch in vergangenen Zeiträumen, in denen die Klausel bereits angewendet wurde und der Mieter die erhöhte Miete gezahlt hat. Indexierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen müssen daher sorgfältig gestaltet werden. Der Ausgangsindex sollte zeitnah zum Mietbeginn gewählt werden, und die Klausel muss transparent formuliert sein. Vermieter sollten prüfen, ob ihre Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten, da anderenfalls die Gefahr von Rückzahlungsansprüchen über Jahre hinweg besteht.

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