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Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung: nach einem Jahr ist es zu spät!

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Ein Nachbar muss eine Baugenehmigung spätestens innerhalb eines Jahres anfechten, nachdem er sichere Kenntnis von der Bautätigkeit erlangt hat. Mit Ablauf dieser Frist verwirkt er sein Klagerecht.

Diese Rechtsprechung ist nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2019 (56/19.VB-3) nicht zu beanstanden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Nachbar eine Baugenehmigung angefochten, weil das Bauvorhaben den vorgeschriebenen Abstand zu seinem Grundstück verletze. Die Klage gegen die Baugenehmigung hatte der Nachbar allerdings erst beim Verwaltungsgericht eingelegt, als das Bauvorhaben schon so gut wie fertiggestellt war.

Das Verwaltungsgericht – und in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht – hat die Klage abgewiesen, weil der Nachbar sein Klagerecht aufgrund seiner langen Untätigkeit verwirkt habe. Denn er habe spätestens mit Einbau der Kellerdecke sichere Kenntnis von der Bautätigkeit gehabt, mit der Klagerhebung dann aber noch mehr als ein Jahr gewartet. Damit habe er seine Treupflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis verletzt. Diese verlange von jedem Nachbarn, durch zumutbare Aktivitäten einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder gering zu halten.

Das nachbarschaftliche Treuverhältnis und die vorstehenden Verwirkungsfolgen stehen nicht im Gesetz. Vielmehr entspringen sie richterlicher Rechtsfortbildung. Hiergegen wollte sich der Nachbar mit einer Verfassungsbeschwerde wehren. Diese hat der Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weil er den Nachbarn nicht in seinen Grundrechten verletzt sah.



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