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Nachbesserung angekündigt: Verjährung beginnt neu!

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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer erklärt, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen. Das hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 11.08.2021 (4 U 130/20) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Auftraggeber Kosten für die Behebung von Mängeln von Dach- und Abdichtungsarbeiten geltend gemacht. Die Mängel hatte er vor Ablauf der regulären Frist zur Mängelgewährleistung gerügt. Daraufhin hatte der Auftragnehmer, ebenfalls vor Ablauf der Frist, schriftlich angekündigt, „wenn es das Wetter erlaubt, nochmals nach den Ursachen des Wasserschadens“ zu suchen und den Mangel zu beseitigen. Nachdem das Problem entgegen der Zusage nicht behoben worden war, setzte der Auftraggeber dem Auftragnehmer vergeblich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Es kam zum Prozess. Vor Gericht berief sich der Auftragnehmer auf den Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg entschied. Es liege keine Verjährung vor. Die Verjährungsfrist habe nämlich neu begonnen, nachdem der Auftragnehmer erklärt hatte, nach der Ursache des Wasserschadens zu suchen und diesen zu beheben. Damit, so das OLG, habe der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Behebung der Mängel anerkannt. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB beginne die Frist zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche neu, wenn ein Anerkenntnis abgegeben werde.
Folgendes ist zu beachten: Für ein Anerkenntnis reicht es nicht aus, wenn ein Auftragnehmer nach einer Mängelrüge lediglich mitteilt, sich um diese zu kümmern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 [13 U 357/20]). Denn damit erklärt der Auftragnehmer nicht, den Mangel zu beheben, sondern lediglich der Rüge nachzugehen.



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