Ein bloßer Mangelverdacht ist nicht schon deshalb ein Sachmangel, weil ihm nachgegangen wurde. Nur in Ausnahmefällen reicht bereits der Verdacht aus, etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglichen Hausschwammbefall oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln. Voraussetzung ist, dass schon der Verdacht selbst nach der Verkehrsanschauung den Wert der Kaufsache mindert. Das hat der BGH mit Beschluss vom 26.02.2026 (V ZR 83/25) hervorgehoben.
In dem Fall hatte die Verkäuferin eine vermietete Gewerbeimmobilie veräußert. Kurz vor dem Kauf waren wegen des Verdachts eines Feuchtigkeitsmangels im Keller Kernbohrungen beauftragt, aber noch nicht durchgeführt worden. Anlass für die Beauftragung der Bohrungen war gewesen, dass sich der Fußboden abgelöst hatte, den ein Mieter im Keller verlegt hatte. Die Ursache konnte nach Kenntnis des Verkäufers auch darin liegen, dass der Mieter den Boden fehlerhaft verlegt hatte.
Die Käuferin erwarb das Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Über die Beauftragung der Kernbohrungen wurde sie nicht informiert. Später verlangte sie erhebliche Mängelbeseitigungskosten sowie weiteren Schadensersatz. Sie war der Ansicht, bereits die Feuchtigkeitsproblematik, beziehungsweise schon der Verdacht eines erheblichen Mangels, dem man mit Kernbohrungen habe nachgehen wollen, genüge für die Sachmängelhaftung. Dem schloss sich der BGH nicht an.
Es sei konsequent zwischen Symptom, Verdacht und festgestelltem Mangel zu unterscheiden. Nicht jede Feuchtigkeit im Keller sei ein Sachmangel; es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Daher sei auch der Verdacht eines Feuchtigkeitsmangels oder eines Fehlers im Fußbodenaufbau noch kein Mangel. Die Kernbohrung habe ja gerade dazu dienen sollen, den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften. Die Beauftragung der Bohrung ersetze die Feststellung des Mangels nicht. Davon abzugrenzen seien anerkannte Ausnahmefälle: Beim Altlastenverdacht, beim Hausschwammverdacht oder bei kontaminationsverdächtigen Lebensmitteln liege die Besonderheit darin, dass schon der Verdacht selbst wertmindernd wirke. Genau das fehle bei dem Verdacht auf Feuchtigkeit oder Probleme im Fußbodenaufbau. Würde man bereits solche Prüf- und Verdachtslagen genügen lassen, so der BGH, ließe sich beinahe jede vorsorgliche Untersuchung im Nachhinein zum Sachmangel umetikettieren. Das würde den Mangelbegriff überdehnen.
Käufer können somit aus einer eingeleiteten Untersuchung allein noch keine Kenntnis von einem Sachmangel herleiten und Verkäufer müssen nicht jede Prüfmaßnahme offenbaren, um nicht arglistig zu agieren. Maßgeblich sind vielmehr Anlass, Ergebnis und konkrete Auswirkung auf die Kaufsache. Gerade bei Immobilienkaufverträgen mit Haftungsausschluss schafft der BGH damit die nötige dogmatische Klarheit: Maßgeblich ist der feststellbare Mangel, nicht der bloße Verdacht eines Mangels. In der Praxis wird man sich als Käufer mit einer Zusicherung des Verkäufers behelfen müssen, dass ihm keine Umstände bekannt sind, welche auf einen Mangel des Kaufgegenstandes hindeuten könnten.