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(Nur) Melden macht frei!

Den Werkunternehmer trifft eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Deshalb haftet dieser für einen Werkmangel grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache. Darauf weist das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 19.09.2024 (1 U 977/23) hin.

Rund drei Jahre nach Straßenbauarbeiten kam es zu einer Rissbildung im Asphalt. Für die Nachbesserung verlangte das Straßenbauunternehmen vom beklagten Land über 1 Mio. € Vergütung. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus:

Grundsätzlich hafte der Unternehmer für einen Mangel seines Werks. Es spiele keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache herrühre. Dies gelte selbst bei mangelhaften Vorgaben des Auftraggebers. In einem solchen Fall müsse der Unternehmer sich enthaften, indem er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anmelde. Das sei hier jedoch nicht erfolgt. Der Unternehmer trage selbst vor, im Leistungsverzeichnis sei „eine unerprobte Bauweise verlangt „ worden. Bei dieser Sachlage hätte er Bedenken anmelden und darauf hinweisen müssen, dass keine praktischen Erfahrungen und fachlichen Regeln zu dem ausgeschriebenen Material vorlägen. Es liege auf der Hand, dass der Unternehmer nicht einfach ohne Vorkenntnisse ein Material verarbeiten dürfe, das keinem Standard entspreche. Die eigene Fachkenntnis des beklagten Landes ändere hieran nichts. Ebenso wenig sei dem Land eine Mitverantwortlichkeit anzulasten. Denn dieses habe, wie ein eingeholtes Schiedsgutachten belege, ein grundsätzlich geeignetes Material ausgeschrieben.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine offene Kommunikation bereits am Anfang einer Zusammenarbeit ist. Teilt der Auftragnehmer seine Zweifel gegenüber Anweisungen, Plan- oder Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers nicht mit oder verschweigt er, dass er nicht ausreichend erfahren oder fachkundig ist, haftet er, wenn später ein Mangel auftritt. Das gilt selbst dann, wenn die Vorgaben des Auftraggebers mangelhaft waren. In einem solchen Fall trifft diesen zwar ein Mitverschulden. Der Unternehmer kann sich aber auch dadurch nicht vollständig enthaften.

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