Ohne Schlussrechnung keine Verjährung!

Auftragnehmer riskieren nicht den Verlust ihrer Vergütungsansprüche, wenn sie ihre Arbeiten erst lange nach Ausführung abrechnen. Denn auch dann, wenn die Schlussrechnung viele Jahre später gestellt wird, können sich Bauherren nicht auf Verjährung berufen. Das hat das OLG Hamburg am 20.12.2018 (4 U 80/18) entschieden.

Es ist manchmal ärgerlich, wenn Handwerker-Rechnungen auf sich warten lassen. Diese sind Jahre nach Leistungserbringung nämlich nicht mehr ohne weiteres überprüfbar. Dennoch werden Vergütungsansprüche nach Auffassung des OLG nicht bereits mit Abnahme der Leistungen fällig. Jedenfalls dann, wenn die Vertragspartner die VOB/B vereinbart hätten, trete Fälligkeit erst mit Erteilung der Schlussrechnung ein. Die Folge: Da eine Verjährung Fälligkeit voraussetzt, können die nicht abgerechneten Vergütungsansprüche nicht verjähren.

Im konkreten Fall hatte der Auftragnehmer seine Arbeiten im Jahre 2012 erbracht und im Dezember 2015 seine Schlussrechnung gestellt. Der Bauherr war der Meinung, dass die Forderungen verjährt seien. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erst nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird, hielt er für AGB-rechtlich unwirksam. Auftraggeber würden nämlich unangemessen benachteiligt, wenn Auftragnehmer willkürlich bestimmen könnten, wann sie ihre Schlussrechnungen versenden und dadurch die Verjährung einseitig hinausschieben. Das OLG Hamburg hingegen kann darin keinen einseitigen Vorteil für den Auftragnehmer sehen. Denn der Auftraggeber, der Interesse an einer zeitnahen Abrechnung habe, sei gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B berechtigt, dem Auftragnehmer eine Frist zur Einreichung der Schlussrechnung zu setzen. Bleibe die Rechnung dennoch aus, könne der Auftraggeber selbst die Schlussrechnung erstellen, sogar auf Kosten des Auftragnehmers. Dadurch habe der Auftraggeber es seinerseits in der Hand, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs herbeizuführen. Auf diesem Weg könne er dem Auftragnehmer die Möglichkeit nehmen, den Verjährungseintritt hinauszuschieben.

Weil sich das OLG Hamburg mit dieser Bewertung in Widerspruch zur herrschenden Meinung setzt, hat es im Hinblick auf die Frage, ob § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten wirksam ist, die Revision zum BGH zugelassen.

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