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Pauschale bleibt Pauschale!

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Ein Pauschalpreis bleibt auch dann unverändert, wenn sich der Leistungsumfang des Bauunternehmers verringert. Das gilt jedenfalls für solche Fälle, in denen eine Leistungsreduzierung nicht zu einem erheblich verminderten Aufwand führt. So hat das OLG München am 13.05.2019 (28 U 3906/18) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der bauüberwachende Architekt den Bauunternehmer angewiesen, in einem bestimmten Bereich keine Abbrucharbeiten durchzuführen. Hierfür zog der Auftraggeber später einen Betrag von rund 1.000,- € von der Schlussrechnung ab. Der Zahlungsklage des Auftragnehmers gab der Senat mit der Begründung statt, dass sich zwar der Auftragsumfang verringert habe. Gleichwohl habe der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Arbeiten vollständig ausgeführt. Daher stehe ihm das volle Pauschalhonorar zu. Denn nur, wenn sich der Leistungsumfang so erheblich verringert hätte, dass die Bezahlung des vereinbarten Pauschalpreises für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar wäre, sei eine Preisanpassung gerechtfertigt. Eine Verringerung des Auftragsumfangs in Höhe von rund 1.000,- € bewertete das OLG im Vergleich zu dem mit rund 30.000,- € vereinbarten Pauschalpreis als unerheblich.

Diesen Fall könnte man auch anders beurteilen. Denn hier war die Leistungsreduzierung auf eine ausdrückliche Anweisung des bauüberwachenden Architekten zurückzuführen. Es lag damit eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Als Folge einer derartigen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch bei lediglich unwesentlichen Änderungen.



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