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Rechtsberatung ist keine Architektensache!

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Ein Bauherr kann von seinem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten. Das hat das OLG Stuttgart am 30.09.2022 (10 U 12/22) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Architekt war mit der sog. Vollarchitektur beauftragt worden. Er stellte dem Bauherrn neben Leistungsverzeichnissen für die Bauleistungen auch Bauvertragsentwürfe zur Verfügung. Einer dieser Entwürfe enthielt eine Skontoklausel. Diese war allerdings als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel konnte der Bauherr kein Skonto ziehen. Er machte deshalb gegenüber dem Architekten Schadensersatz geltend.

Das OLG verneinte eine Pflichtverletzung des Architekten. Als Nicht-Jurist und Fachmann für die Planung habe er im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Vorbereitung und Anpassung von Bauverträgen keine Beratungspflichten in Bezug auf spezielle Rechtsfragen. Die Einschätzung, dass die verwendete Skontoklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei, setze spezielle Rechtskenntnisse voraus. Diese könnten von einem Architekten nicht verlangt werden. Deshalb habe er seine Pflichten als Architekt nicht verletzt, als er die Klausel vorgeschlagen habe.

Der betroffene Architekt kann erst einmal aufatmen; das erstinstanzliche Landgericht hatte eine Pflichtverletzung nämlich noch bejaht. Dennoch darf die Entscheidung nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Architekten durchaus rechtliche Beratungspflichten obliegen. Die Mitwirkung bei der Auftragserteilung, also die Vorbereitung und Anpassung der Verträge, ist Grundleistung der Leistungsphase 7. Insofern ist der Architekt verpflichtet, seinen Auftraggeber zu den Besonderheiten der vertraglichen Regelungen zu beraten. Hierfür muss er die Grundzüge der gängigen Rechtsprechung, z.B. betreffend Skonto, Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe, kennen und bei seinen Vorschlägen berücksichtigen. Dagegen können von einem Planer keine vertieften juristischen Kenntnisse bei der Vertragsgestaltung – wie hier die Kriterien einer AGB-Inhaltskontrolle – erwartet werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Architekten, sich selbst anwaltlich beraten zu lassen. Vielmehr darf und sollte er dem Bauherrn die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfehlen.



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