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Shopping und Fitness schließen sich nicht aus!

In einem Einkaufszentrum sind ­auch Freizeiteinrichtungen wie ein Fitnessstudio zulässig, sofern sie lediglich untergeordneten Charakter haben. Dies hat das niedersächsische OVG mit Urteil vom 12.12.2024 (1 LB 93/23) entschieden.

Die Entscheidung erging in einem Rechtsstreit um einen Bauvorbescheid, mit dem der Eigentümer eines Einkaufszentrums erweiterte Öffnungszeiten für ein dort betriebenes Fitnessstudio erreichen wollte. Das OVG stellte fest, dass die Ausdehnung der Öffnungszeiten auf Sonn- und Feiertage bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bebauungsplan ein Sondergebiet „Einkaufszentrum“ festgesetzt habe. Einkaufszentren hätten sich von einem schwerpunktmäßig auf den Einzelhandel konzentrierten Angebot mehr und mehr zu Orten entwickelt, an denen neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch Möglichkeiten der Freizeitgestaltung nachgefragt werden. Entsprechende Einrichtungen seien als Teil des Einkaufszentrums zulässig, sofern sie sich diesem flächenmäßig, aber auch im Hinblick auf den Aufenthaltszweck unterordneten. Entscheidend sei, dass die Motivation für den Besuch des Standorts typischerweise (auch) der Einkauf sei und so die Freizeitgestaltung in einem Zusammenhang mit dem Einkauf stehe. Dies sei etwa dann nicht mehr der Fall, wenn ein Veranstaltungszentrum eigener Art oder ein selbstständiges Freizeitangebot mit aus sich selbst heraus generierter hoher Anziehungskraft entstünde.

Im vorliegenden Fall sei das Fitnessstudio räumlich in das Einkaufszentrum integriert und ihm flächenmäßig untergeordnet. Es erreiche keine Dimension, in der es sich als von dem Einkaufszentrum abgekoppelte, eigenständige Einrichtung darstelle. Dem stehe auch die Ausdehnung der Öffnungszeiten nicht entgegen. Zwar sei an Sonn- und Feiertagen kein klassischer Einkauf möglich. Für die erforderliche Anbindung an das Einkaufszentrum reiche es jedoch aus, dass sich die Öffnungszeiten des Fitnessstudios weitgehend mit denen des Einkaufszentrums überschnitten.

Die Entscheidung ist sichtlich von dem Bemühen geleitet, den Betreibern von Einkaufszentren durch eine großzügige Auslegung des Bauplanungsrechts zu helfen. Die Betreiber sind zunehmend gezwungen, stillgelegte Einzelhandelsflächen umzunutzen, um Leerstände und Frequenzverluste zu vermeiden. Die Vermietung an Fitnessstudios stellt eine Möglichkeit dar, auf ein verändertes Einkaufsverhalten zu reagieren und Investitionsruinen zu verhindern.

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