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Stillschweigende Vertragsaufhebung bei formwidriger Kündigung

Erfolgt die Kündigung eines Architektenvertrages nicht schriftlich, so ist sie formwidrig. Dieser Formmangel ist dann folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.05.2023 (22 U 19/22) entschieden.

In dem Fall hatten die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen. Bevor der Architekt die beauftragten Leistungen erbracht hatte, veräußerte der Auftraggeber das vertragsgegenständliche Objekt. Dies wertete der Architekt als freie Kündigung. Dem widersprach der Auftraggeber. Eine [einvernehmliche?] Beendigung des Architektenvertrages lehnte er ebenfalls ab. Dennoch stellte der Architekt seine Schlussrechnung über das vereinbarte Pauschalhonorar.

Das Oberlandesgericht wies die Honorarklage des Architekten ab. Es bestehe schon deshalb kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 648 BGB, weil der Verkauf des Objekts keine Kündigung darstelle. Zur Begründung führte es aus:

Allein in der Veräußerung des Objekts sei nicht der Erklärungswert enthalten, dass der Auftraggeber an dem Architektenvertrag nicht mehr habe festhalten wollen. Daraus, dass der Auftraggeber nach der Veräußerung keine weiteren Architektenleistungen angefordert habe, habe nicht auf eine Kündigung des Architektenvertrages geschlossen werden können. Vielmehr hätte der Architekt beim Auftraggeber nachfragen müssen, ob er trotz des Verkaufs weitere Tätigkeiten erbringen solle, bevor er von einer Kündigung hätte ausgehen dürfen. Der Architekt habe den Auftraggeber auch nicht aufgefordert, weitere Leistungen abzurufen. Mithin ergäben sich aus dessen Verhalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er an dem Architektenvertrag nicht mehr habe festhalten wollen.

Im Übrigen sei die für die Kündigungserklärung erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Sowohl nach der vertraglichen als auch nach der gesetzlichen Regelung habe die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Allerdings sei ein Formmangel dann folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnehme. Es sei dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Davon sei hier jedoch nicht auszugehen, weil der Auftraggeber einer Vertragsbeendigung widersprochen habe.

Für Architekten- und Ingenieurverträge, die nach dem 31.12.2017 geschlossen wurden, gelten die Vorschriften des neuen Bauvertragsrechts entsprechend, vgl. § 650q BGB. Im Rahmen der Baurechtsnovelle wurde § 650h BGB eingefügt, wonach die Kündigung des Bauvertrags der schriftlichen Form bedarf. Hiermit sollen die Parteien vor übereilten Kündigungserklärungen geschützt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt z.B. eine E-Mail (nur Textform) nicht.

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