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„Störende Häufung“: Wieviel Werbung verträgt eine gewerbliche Umgebung?

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Ist eine Ansammlung von Werbeanlagen so massiv, dass an Gebäuden praktisch keine werbefreien Flächen mehr verbleiben, ist das auch in einer gewerblichen Umgebung als störend zu bewerten.

Das hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.09.2023 (2 L 49/22.Z) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich die Baubehörde geweigert, eine großflächige Werbefläche an einer Hauswand zu genehmigen. Die Behörde argumentierte, dass das Vorhaben gegen das bauordnungsrechtliche Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen verstoße. Denn an dem Vorhabenstandort befänden sich bereits eine Litfaßsäule, eine freistehende doppelseitige Großwerbeanlage (‚Mega Light‘) sowie eine doppelseitige Werbeanlage im Euroformat. Hinzu kämen zahlreiche Werbeschilder an mehreren gewerblich genutzten Gebäuden. Hierzu gehörte auch das Haus, an dem der Bauantragsteller seine Werbefläche anbringen wollte.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Durch die Anbringung der Werbetafel würde sich dem Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. An den baulichen Anlagen verblieben praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könne. Vielmehr würde der Blick von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum sei auch in Ansehung der gewerblichen Nutzungen in der Umgebung als störend zu bewerten.

Das OVG Sachsen-Anhalt bewegt sich damit auf einer Linie mit dem OVG Nordrhein-Westfalen. Letzteres befasste sich bereits in einem Urteil vom 20.02.2004 (10 A 3279/02) mit einer Häufung von Werbeanlagen in einer gewerblichen Umgebung. In diesem Fall sollten zwei zusätzliche Werbetransparente an einem Geschäftsgebäude befestigt werden, dessen Fassade bereits von zwölf Einzelwerbeanlagen eingerahmt war. Das OVG Nordrhein-Westfalen befand: Selbst wenn in Kerngebieten Fremdwerbung grundsätzlich zulässig sei und vom Betrachter erwartet werde, rechtfertige dies nicht eine derartige Häufung und Konzentration solcher Anlagen.

Den beiden vorgenannten Entscheidungen ist eines gemeinsam: In ihnen wurde die Schwelle zur störenden Häufung von Werbeanlagen deshalb überschritten, weil die zur Anbringung vorgesehenen Gebäude bereits fast vollständig mit Werbung bedeckt waren. Abgesehen von derartigen krassen Ausnahmefällen gilt nach der Rechtsprechung, dass in gewerblich geprägten Baugebieten mit dem vermehrten Auftreten von Werbeanlagen zu rechnen ist. In Kerngebieten, gewerblich geprägten Gemengelagen, Gewerbegebieten usw. kann eine Häufung von Werbeanlagen daher grundsätzlich nicht als störend behandelt werden.

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