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Technische Regel verletzt: Planung auch ohne Schaden mangelhaft!

Ein Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weicht die Planung hiervon ab, liegt regelmäßig bereits ein Mangel vor – unabhängig davon, ob in der Folge tatsächlich ein Schaden am Bauwerk eingetreten ist. Entsteht in der Folge ein Schaden am Gebäude, so trägt der Architekt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Abweichung von den technischen Regeln zurückzuführen ist.  Das hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24. 01. 2025 (22 U 19/24) klargestellt.

In dem entschiedenen Fall plante ein Architekt die Ausführung von Umbauarbeiten an einem Schulgebäude. Dabei wich er von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ab, indem er eine Abdichtung der Bestandsbodenplatte wegließ. In der Folge trat ein Schaden am Gebäude ein. Der Architekt war der Meinung, der Schaden sei nicht auf seine Planung zurückzuführen.

Das sah das OLG Düsseldorf anders. Es stellte klar, dass ein Architekt eine Planung schuldet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ein Mangel liege bereits dann vor, wenn die Planung hiervon abweicht – unabhängig davon, ob es infolge dieser Abweichung zu einem Schaden gekommen ist. Maßgeblich sei allein, dass die vereinbarte und geschuldete Beschaffenheit nicht erreicht wurde. Der Architekt müsse beweisen, dass ein Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich richtig verhalten hätte. Grundsätzlich sei zu vermuten, dass der Auftraggeber bei ausreichender Aufklärung die (Mehr-) Kosten für eine Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik in Kauf genommen hätte.

Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an Planungsleistungen. Abweichungen von den technischen Standards führen zu Gewährleistungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen, ohne dass es auf den Eintritt eines Schadens ankommt. Wollen Architekten dennoch von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, müssen sie das umfassend begründen und mit dem Bauherrn vereinbaren. Der Bauherr muss dabei so gut beraten werden, dass er eine eigenverantwortliche Entscheidung über das Risiko der Abweichung treffen kann. Da der Architekt im Streitfall eine entsprechende Aufklärung und Vereinbarung zu beweisen hat, empfiehlt sich eine ausführliche schriftliche Dokumentation.

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