Um einen Auftrag bei einer freien Kündigung des Auftraggebers als „Füllauftrag“ bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Ersatzauftrag bestehen. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 21.02.2023 (4 U 4/22) bestätigt.
In dem Fall, über den das OLG zu entscheiden hatte, hatte der Auftraggeber eines Bauvertrages über Innenausbauleistungen den Vertrag frei gekündigt. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die vereinbarte Vergütung. Der Auftraggeber vertrat die Ansicht, der Auftragnehmer müsse sich auf die vereinbarte Vergütung Einkünfte aus Aufträgen anrechnen lassen, die er zum Zeitpunkt der Kündigung bereits angenommen hatte. Dabei handele es sich, so der Auftraggeber, nämlich um anderweitige Einkünfte, die der Auftragnehmer ohne die Kündigung nicht habe erzielen können.
Zu Unrecht, wie das OLG Celle entschied. Ein Auftrag sei nur dann ein anzurechnender Füllauftrag, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftrag und der Kündigung bestehe. Dass der Auftragnehmer neben dem gekündigten Auftrag noch andere Aufträge zur parallelen Bearbeitung angenommen habe, mache diese noch nicht zu anrechenbaren „Füllaufträgen“, die auf das vereinbarte Honorar anzurechnen seien.
Zurecht schiebt das OLG der Argumentation des Auftraggebers einen Riegel vor. Handelt es sich um eine freie Kündigung, also um eine Kündigung, die nicht durch ein Fehlverhalten des Auftragnehmers begründet ist, steht diesem grundsätzlich die volle Vergütung zu. Werden durch die Kündigung allerdings Kapazitäten frei, die er zur Annahme neuer Aufträge nutzt, muss er sich diese anrechnen lassen. Das war hier gerade nicht der Fall.
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